2Ob223/59
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.06.1959 Geschäftszahl2Ob223/59; 7Ob46/71; 7Ob635/79; 1Ob674/87 NormABGB §262;
ABGB §263;
AußStrG §2 Abs2 Z7 H4;
AußStrG §203 ff;
RechtssatzDem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, weil sich das nach § 265 ABGB in den Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen verantwortlich Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Pflichten nicht entziehen kann.Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der Paragraphen 203, ff sowie des Paragraph 217, AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, weil sich das nach Paragraph 265, ABGB in den Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen verantwortlich Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Pflichten nicht entziehen kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1959/06/03 2 Ob 223/59 EvBl 1959/365 S 605 TE OGH 1971/04/21 7 Ob 46/71 Beisatz hier: Beistand eines Entmündigten. (T1) TE OGH 1979/10/18 7 Ob 635/79 Beisatz: Vorläufiger Beistand (T2) TE OGH 1987/11/11 1 Ob 674/87 RechtssatznummerRS0006634