RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055730 Entscheidungsdatum04.06.1959 GeschäftszahlBkd28/59; Bkd62/79; 15Bkd2/08; 15Bkd8/08; 7Bkd1/13; 24Ds2/18f NormDSt 1872 §50a; DSt 1990 §19 Abs2; StPO §427 RechtssatzIn der Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. § 427 StPO ist analog anzuwenden.In der Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Paragraph 427, StPO ist analog anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-04 Bkd 28/59 Veröff: AnwBl 1960,24 TE OGH 1980-06-02 Bkd 62/79 nur: § 427 StPO ist analog anzuwenden. (T1); Beisatz: Hier: § 427 Abs 3 StPO. (T2)nur: Paragraph 427, StPO ist analog anzuwenden. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 427, Absatz 3, StPO. (T2) TE OGH 2008-10-16 15 Bkd 2/08 Vgl; Beisatz: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Disziplinarbeschuldigte von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zum Antrag des Kammeranwalts auf Verlängerung einer einstweiligen Maßnahme nach § 19 DSt schriftlich Stellung zu nehmen, und in der Disziplinarverhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt und auch keine Verlesungen aus Unterlagen gewünscht hat. (T3)Vgl; Beisatz: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Disziplinarbeschuldigte von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zum Antrag des Kammeranwalts auf Verlängerung einer einstweiligen Maßnahme nach Paragraph 19, DSt schriftlich Stellung zu nehmen, und in der Disziplinarverhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt und auch keine Verlesungen aus Unterlagen gewünscht hat. (T3) TE OGH 2009-03-02 15 Bkd 8/08 Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass keine Frist zur Äußerung zum Verlängerungsantrag des Kammeranwalts gesetzt wurde, schadet nicht. Gemäß § 19 Abs 2 erster Satz DSt muss nämlich der Rechtsanwalt vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben, wobei im Falle von Gefahr in Verzug sogar hievon abgesehen werden kann. Eine - mit einer Fristsetzung verbundene - Aufforderung zur Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor. (T4)Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass keine Frist zur Äußerung zum Verlängerungsantrag des Kammeranwalts gesetzt wurde, schadet nicht. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz DSt muss nämlich der Rechtsanwalt vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben, wobei im Falle von Gefahr in Verzug sogar hievon abgesehen werden kann. Eine - mit einer Fristsetzung verbundene - Aufforderung zur Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor. (T4) TE OGH 2013-03-04 7 Bkd 1/13 Auch TE OGH 2018-12-03 24 Ds 2/18f Vgl; Beisatz: Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 19 Abs 2 DSt wurde nicht gewährt, wenn die Aufforderung hiezu an den Verteidiger mit dem Vermerk "Einschreiben - persönlich" adressiert wurde, obwohl dieser als berufsmäßiger Vertreter des Beschuldigten und nicht in eigener Sache einschritt, jedoch im fraglichen Zeitraum aktenkundig urlaubsbedingt abwesend war, sodass das Schreiben des Disziplinarrats erst nach Fristablauf zugestellt werden konnte. Daher hatte der Verteidiger nicht zu vertreten, dass keine - grundsätzlich von ihm auch im Fall seiner Abwesenheit zu organisierende - fristgerechte Substitution in dieser dringenden Angelegenheit stattfinden konnte. (T5)Vgl; Beisatz: Gelegenheit zur Stellungnahme iSd Paragraph 19, Absatz 2, DSt wurde nicht gewährt, wenn die Aufforderung hiezu an den Verteidiger mit dem Vermerk "Einschreiben - persönlich" adressiert wurde, obwohl dieser als berufsmäßiger Vertreter des Beschuldigten und nicht in eigener Sache einschritt, jedoch im fraglichen Zeitraum aktenkundig urlaubsbedingt abwesend war, sodass das Schreiben des Disziplinarrats erst nach Fristablauf zugestellt werden konnte. Daher hatte der Verteidiger nicht zu vertreten, dass keine - grundsätzlich von ihm auch im Fall seiner Abwesenheit zu organisierende - fristgerechte Substitution in dieser dringenden Angelegenheit stattfinden konnte. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0055730
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.