RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019378 Entscheidungsdatum08.06.1959 Geschäftszahl3Ob199/59; 5Ob333/63; 7Ob215/73; 9Ob2169/96b; 2Ob164/99b; 8Ob35/04m; 2Ob196/06x; 6Ob213/08d; 1Ob36/12v; 8Ob95/12x; 2Ob46/16b NormABGB §957; ABGB §967; ABGB §1151 IB RechtssatzDer Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des Paragraph 967, ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-08 3 Ob 199/59 Veröff: ZVR 1959/242 S 216 = JBl 1959,633 = VersSlg 141 TE OGH 1963-11-28 5 Ob 333/63 Veröff: ZVR 1964/155 S 177 TE OGH 1973-10-12 7 Ob 215/73 Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme eines Wagens zwecks Vornahme eines Eintauschtestes. (T1) Veröff: JBl 1974,624 TE OGH 1996-10-30 9 Ob 2169/96b Auch; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. (T2)Auch; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des Paragraph 967, ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. (T2) Veröff: SZ 69/245 TE OGH 2000-09-08 2 Ob 164/99b nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. (T3)nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des Paragraph 967, ABGB nicht gilt. (T3) TE OGH 2004-06-24 8 Ob 35/04m Auch; nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T4) Beisatz: Hier: Reparaturvertrag. (T5) TE OGH 2007-03-23 2 Ob 196/06x Vgl; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T6) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 213/08d Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 36/12v Auch; nur T4 TE OGH 2012-09-13 8 Ob 95/12x Auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 46/16b Vgl; Veröff: SZ 2017/22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019378
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.