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{'item': ['4Ob59/59', '4Ob153/61', '4Ob73/63', '4Ob67/69', '4Ob75/83', '4Ob161/85', '14ObA85/87', '9ObA114/88', '9ObS13/91', '9ObA218/01a', '8ObA23/02

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052702 Entscheidungsdatum09.06.1959 Geschäftszahl4Ob59/59; 4Ob153/61; 4Ob73/63; 4Ob67/69; 4Ob75/83; 4Ob161/85; 14ObA85/87; 9ObA114/88; 9ObS13/91; 9ObA218/01a; 8ObA23/02v; 9ObA10/06w; 8ObS4/10m; 9ObA99/17z; 9ObA78/20s NormBAG §18 Abs1; GewO 1859 §105a RechtssatzDie Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach § 863 ABGB als abgeschlossen anzusehen sein.Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach Paragraph 863, ABGB als abgeschlossen anzusehen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-09 4 Ob 59/59 Veröff: EvBl 1959/291 S 515 = SozM IB,103 = Arb 7072 TE OGH 1961-12-05 4 Ob 153/61 Veröff: Arb 7467 = SozM IIIB,83 TE OGH 1963-06-30 4 Ob 73/63 TE OGH 1969-10-07 4 Ob 67/69 nur: Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. (T1) Veröff: EvBl 1970/166 S 271 = Arb 8658 = SozM IC,715 TE OGH 1983-07-12 4 Ob 75/83 Veröff: Arb 10276 TE OGH 1985-12-10 4 Ob 161/85 Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511 TE OGH 1987-09-16 14 ObA 85/87 nur: Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. (T2) Veröff: SZ 60/174 = Arb 10672 = RdW 1988,140 TE OGH 1988-05-11 9 ObA 114/88 nur: Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). (T3) Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372 TE OGH 1991-08-28 9 ObS 13/91 nur T3; Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 218/01a Auch; nur T1; Beisatz: § 18 Abs 1 BAG begründet kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" und ordnet auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss an, sondern normiert eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten. (T4); Beisatz: Rechtslage nach der BAG-Novelle 2000: Verkürzung der "Behaltepflicht" auf 3 Monate. (T5); Veröff: SZ 74/146Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 18, Absatz eins, BAG begründet kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" und ordnet auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss an, sondern normiert eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten. (T4); Beisatz: Rechtslage nach der BAG-Novelle 2000: Verkürzung der "Behaltepflicht" auf 3 Monate. (T5); Veröff: SZ 74/146 TE OGH 2002-04-18 8 ObA 23/02v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-03-02 9 ObA 10/06w nur T1; Beisatz: Hier: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens dreimonatiger Dauer abzuschließen. (T6) TE OGH 2010-03-23 8 ObS 4/10m Auch; Beisatz: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten. (T7); Beisatz: Der Lehrling hat keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu. (T8) TE OGH 2017-11-28 9 ObA 99/17z Auch TE OGH 2020-11-25 9 ObA 78/20s Vgl; Beisatz: § 18 Abs 1 BAG bewirkt nicht einen Vertragsabschluss ex lege; diese Bestimmung normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt. (T9)Vgl; Beisatz: Paragraph 18, Absatz eins, BAG bewirkt nicht einen Vertragsabschluss ex lege; diese Bestimmung normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt. (T9) Beisatz: Es ist dem Lehrling ab dem Entstehen der Behaltepflicht rechtlich auch möglich, für die Dauer der Weiterverwendungszeit bloß ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052702

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.