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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013593 Entscheidungsdatum10.06.1959 Geschäftszahl1Ob187/79; 1Ob26/60; 8Ob6/64; 6Ob121/66; 6Ob275/67; 5Ob116/69; 5Ob72/69; 4Ob585/72; 1Ob145/73; 7Ob165/73; 7O

§833

D2;

§1409DABGB §828 Abs2 in der Fassung WE-Begl

G 2002;

§833

D2;

§1409D Rechtssatz

An obligatorische, nicht verbücherte Benützungsrechte eines Miteigentümers ist der Rechtsnachfolger des anderen nicht gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-10 1 Ob 187/79 TE OGH 1960-02-03 1 Ob 26/60 TE OGH 1964-02-25 8 Ob 6/64 Beisatz: Bindung an die Benützungsregelung nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Unterwerfung des Rechtsnachfolgers. (T1) Veröff: MietSlg 16039 TE OGH 1966-05-04 6 Ob 121/66 Veröff: MietSlg 18062 TE OGH 1967-11-08 6 Ob 275/67 Veröff: MietSlg 19036 TE OGH 1969-04-30 5 Ob 116/69 Veröff: MietSlg 21074 TE OGH 1969-06-18 5 Ob 72/69 Beisatz: Bindung nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Unterwerfung oder bei Gesamtrechtsnachfolge. (T2) Veröff: EvBl 1970/37 S 68 = MietSlg 21072 TE OGH 1972-10-20 4 Ob 585/72 Beis wie T1; Beisatz: Bloße Kenntnis des Käufers genügt nicht. (T3) Veröff: MietSlg 24060 TE OGH 1973-09-05 1 Ob 145/73 Beis wie T2; Veröff: MietSlg 25059/21 TE OGH 1973-11-07 7 Ob 165/73 Beis wie T2; Veröff: MietSlg 25058 = MietSlg 25059 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 508/77 Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: NZ 1980,5 TE OGH 1977-12-21 1 Ob 745/77 Vgl auch; Beisatz: Bindung bei Gesamtrechtsnachfolge. (T4) TE OGH 1979-04-04 6 Ob 519/79 TE OGH 1980-06-03 5 Ob 509/80 Beis wie T1 TE OGH 1980-06-09 Ds 6/80 Beis wie T1 TE OGH 1981-06-23 5 Ob 21/81 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1983,345 = JBl 1983,43 (zust. Sprung) TE OGH 1981-11-06 1 Ob 727/81 Auch; Beisatz: Bindung des Einzelrechtsnachfolgers nur insoweit als dieser in die bestehende Regelung eintrat beziehungsweise ihm diese überbunden wurde. Eine solche Überbindung schützt dann die verbleibenden Miteigentümer, zu deren Gunsten die Überbindung erfolgte. (T5) Veröff: SZ 54/163 = MietSlg 33075

(22)= JBl 1982,599 TE OGH 1983-09-22 7 Ob 593/83 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1984-03-22 7 Ob 635/83 Beis wie T5 nur: Bindung des Einzelrechtsnachfolgers nur insoweit als dieser in die bestehende Regelung eintrat beziehungsweise ihm diese überbunden wurde. (T6) TE OGH 1990-03-28 3 Ob 33/90 TE OGH 1993-07-08 6 Ob 581/93 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1993-11-09 5 Ob 1592/93 Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen; Ende der Dauerrechtsbeziehungen erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung (Analogie zu § 1116

), einer neuen Benützungsvereinbarung oder einer Neuregelung der Benützungsverhältnisse durch den Außerstreitrichter. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen; Ende der Dauerrechtsbeziehungen erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung (Analogie zu Paragraph 1116,

), einer neuen Benützungsvereinbarung oder einer Neuregelung der Benützungsverhältnisse durch den Außerstreitrichter. (T7) TE OGH 1996-01-11 2 Ob 506/96 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Dass ein Miteigentumsanteil "mit allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör" geschenkt wurde, bedeutet nicht, dass die Benützungsregelung von der Geschenknehmerin übernommen wurde. (T8) TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1996-05-24 8 Ob 2122/96h Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft. (T9) TE OGH 1997-02-25 5 Ob 47/97s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k Beis wie T6 TE OGH 1998-05-19 10 Ob 69/98i Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 83/98g Auch; Beisatz: Einzelrechtsnachfolger nicht an allfällige frühere Vereinbarungen gebunden. (T10) TE OGH 1999-01-20 9 Ob 336/98x Auch; Beis wie T9 TE OGH 1999-12-21 5 Ob 55/99w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben durch mangelnde Überbindung der Benützungsvereinbarung an eine Einzelrechtsnachfolgerin die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Alleinbenutzungsrechts des Klägers als Verkäufer zu vertreten, weshalb dem Kläger ein auf § 920

gestützter Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zusteht. (T11)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben durch mangelnde Überbindung der Benützungsvereinbarung an eine Einzelrechtsnachfolgerin die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Alleinbenutzungsrechts des Klägers als Verkäufer zu vertreten, weshalb dem Kläger ein auf Paragraph 920,

gestützter Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zusteht. (T11) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 82/01a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 97/01b Vgl auch; Beisatz: Der in die Miteigentumsgemeinschaft eintretende Käufer einer Eigentumswohnung (nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 3. WÄG) kann sich nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig einer bestehenden Benützungsvereinbarung unterwerfen. An die Schlüssigkeitsprüfung sind jedoch auch in diesem Zusammenhang strenge Anforderungen zu stellen. (T12) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-02-24 5 Ob 266/03h Vgl; Beisatz: Benützungsregelungen zwischen den Miteigentümern begründen grundsätzlich nur obligatorische Rechte. (T13) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus. (T14) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m Vgl; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2

idF des WE-BeglG 2002 besteht lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. Am weiterhin bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen kann kein Zweifel bestehen. (T15)Vgl; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Die Bedeutung der Anmerkung nach Paragraph 828, Absatz 2,

in der Fassung des WE-BeglG 2002 besteht lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. Am weiterhin bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen kann kein Zweifel bestehen. (T15) TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T15 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 119/13h Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 205/14d Auch TE OGH 2016-06-28 10 Ob 35/16v Vgl auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T16) TE OGH 2020-09-02 5 Ob 125/20y Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013593

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.