RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.06.1959 Geschäftszahl5Ob269/59; 5Ob428/59; 8Ob12/65; 1Ob148/70; 3Ob81/76; 1Ob608/95 NormABGB §91 C5; EheG §57 Abs1; RechtssatzAus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des § 91 ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist.Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des Paragraph 91, ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1959/06/10 5 Ob 269/59 Veröff: EvBl 1959/310 S 543 = JBl 1959,631 TE OGH 1959/10/21 5 Ob 428/59 Ähnlich TE OGH 1965/01/19 8 Ob 12/65 Veröff: SZ 38/7 = JBl 1965,321 (nur Absatz 1 veröffentlicht) TE OGH 1970/07/02 1 Ob 148/70 nur: Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des § 91 ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. (T1) nur: Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des Paragraph 91, ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. (T1) TE OGH 1976/10/19 3 Ob 81/76 nur: Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist. (T2) TE OGH 1995/10/04 1 Ob 608/95 Auch; nur T2 RechtssatznummerRS0047065
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.