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{'item': ['7Os128/59', '7Ob163/60', '8Ob343/59', '9Os336/61', '11Os207/64', '10Os35/68', '10Os9/72', '13Os161/73', '11Os116/74', '10Os27/75']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1959 Geschäftszahl7Os128/59; 7Ob163/60; 8Ob343/59; 9Os336/61; 11Os207/64; 10Os35/68; 10Os9/72; 13Os161/73; 11Os116/74; 10Os27/75 NormPaßG 1951 §23 Abs1; PaßG 1969 §39 Abs1; RechtssatzIn subjektiver Richtung ist zu dem Tatbestande nach dem § 23 Abs 1 PaßG 1951 sowie bei der Übertretung nach dem § 320 StG erforderlich, daß der Täter den öffentlichen Charakter der Urkunde bedenkt und in Täuschungsabsicht handelt. Da es sich sowohl bei der Übertretung nach dem § 320 StG als auch bei dem Vergehenstatbestande nach § 23 Abs 1 PaßG 1951 nicht nur um ein Formaldelikt handelt, gehört daher auch die Irreführung (der öffentlichen Aufsicht) zum Tatbestande. Täuschungsabsicht liegt nicht vor, wenn mit der eigenmächtig vorgenommenen Änderung der unrichtig gewordene Inhalt der Urkunde richtiggestellt wird.In subjektiver Richtung ist zu dem Tatbestande nach dem Paragraph 23, Absatz eins, PaßG 1951 sowie bei der Übertretung nach dem Paragraph 320, StG erforderlich, daß der Täter den öffentlichen Charakter der Urkunde bedenkt und in Täuschungsabsicht handelt. Da es sich sowohl bei der Übertretung nach dem Paragraph 320, StG als auch bei dem Vergehenstatbestande nach Paragraph 23, Absatz eins, PaßG 1951 nicht nur um ein Formaldelikt handelt, gehört daher auch die Irreführung (der öffentlichen Aufsicht) zum Tatbestande. Täuschungsabsicht liegt nicht vor, wenn mit der eigenmächtig vorgenommenen Änderung der unrichtig gewordene Inhalt der Urkunde richtiggestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1959/06/16 7 Os 128/59 Veröff: SSt XXX/65 = RZ 1959,136 TE OGH 1960/06/17 7 Ob 163/60 TE OGH 1959/10/02 8 Ob 343/59 Beisatz: Bezüglich § 320 StG. (T1)Beisatz: Bezüglich Paragraph 320, StG. (T1) TE OGH 1961/10/03 9 Os 336/61 TE OGH 1964/11/12 11 Os 207/64 Veröff: EvBl 1965/229 S 332 TE OGH 1968/05/03 10 Os 35/68 nur: Täuschungsabsicht liegt nicht vor, wenn mit der eigenmächtig vorgenommenen Änderung der Inhalt der Urkunde richtiggestellt wird. (T2) TE OGH 1972/04/11 10 Os 9/72 nur: In subjektiver Richtung ist zu dem Tatbestande nach dem § 23 Abs 1 PaßG 1951 sowie bei der Übertretung nach dem § 320 StG erforderlich, daß der Täter den öffentlichen Charakter der Urkunde bedenkt und in Täuschungsabsicht handelt. Da es sich sowohl bei der Übertretung nach dem § 320 StG als auch bei dem Vergehenstatbestande nach § 23 Abs 1 PaßG 1951 nicht nur um ein Formaldelikt handelt, gehört daher auch die Irreführung (der öffentlichen Aufsicht) zum Tatbestande. (T3) Veröff: JBl 1972,436 = EvBl 1972/314 S 584 nur: In subjektiver Richtung ist zu dem Tatbestande nach dem Paragraph 23, Absatz eins, PaßG 1951 sowie bei der Übertretung nach dem Paragraph 320, StG erforderlich, daß der Täter den öffentlichen Charakter der Urkunde bedenkt und in Täuschungsabsicht handelt. Da es sich sowohl bei der Übertretung nach dem Paragraph 320, StG als auch bei dem Vergehenstatbestande nach Paragraph 23, Absatz eins, PaßG 1951 nicht nur um ein Formaldelikt handelt, gehört daher auch die Irreführung (der öffentlichen Aufsicht) zum Tatbestande. (T3) Veröff: JBl 1972,436 = EvBl 1972/314 S 584 TE OGH 1973/12/05 13 Os 161/73 nur T2; Beisatz: Hier: Eigenmächtige Änderung des Wohnorts im Führerschein. (T4) TE OGH 1974/11/08 11 Os 116/74 nur T3; Beisatz: § 39 Abs 1 PaßG 1969 (T5)nur T3; Beisatz: Paragraph 39, Absatz eins, PaßG 1969 (T5) TE OGH 1975/03/11 10 Os 27/75 nur T2; Veröff: SSt 46/13 RechtssatznummerRS0071030

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