RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059733 Entscheidungsdatum26.09.2017 Geschäftszahl5Ob202/59; 5Ob38/72; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 2Ob568/87; 9ObA416/97k; 9ObA101/99i; 1Ob144/01k; 6Ob164/16k NormGmbHG §25 Abs3 Z2 RechtssatzJede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Konkurses nicht voraussehen können, sondern auf einen günstigeren Geschäftserfolg gehofft, ist nicht geeignet, seine Handlungsweise zu entschuldigen. Zur Berechnung des Schadens der Gesellschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-17 5 Ob 202/59 TE OGH 1972-04-11 5 Ob 38/72 Ähnlich; Veröff: SZ 45/46 = EvBl 1972/272 S 521 TE OGH 1980-05-08 8 Ob 505/80 nur: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. (T1) TE OGH 1985-01-09 3 Ob 521/84 Vgl auch; Beisatz: Schaden im Sinne des § 25 Abs 2 GmbHG ist jede dem Unternehmenszweck widersprechende, in Geld meßbare Beeinträchtigung des Vermögens, der Tätigkeit oder der Organisation der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens, kurz jede zweckwidrige Vermögensverminderung. (T2) Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97Vgl auch; Beisatz: Schaden im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, GmbHG ist jede dem Unternehmenszweck widersprechende, in Geld meßbare Beeinträchtigung des Vermögens, der Tätigkeit oder der Organisation der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens, kurz jede zweckwidrige Vermögensverminderung. (T2) Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97 TE OGH 1987-09-29 2 Ob 568/87 Beisatz: Der Schaden besteht in dem Betriebsverlust, der zwischen dem Zeitpunkt, an dem spätestens der Konkurs anzumelden gewesen wäre, und dem Zeitpunkt, an dem er angemeldet wurde, entstanden ist. Betrug in diesem Zeitraum der Betriebsverlust mehr als siebenundzwanzig Millionen Schilling, die eingeklagte Forderung aber nur eine Million Schilling, bedarf es detaillierter Feststellungen, welche neuen Schulden eingegangen und inwieweit Gläubiger geschädigt wurden, nicht. (T3) Veröff: WBl 1988,29 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 416/97k Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden kommt auch aus der Konkursverschleppung im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der GesmbH in Betracht, der sich in erster Linie aus dem Betriebsverlust ergibt, der durch die Konkursverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T4) TE OGH 1999-09-01 9 ObA 101/99i nur: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar. (T5) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Vgl; Beisatz: Der Schaden liegt im Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung beziehungsweise die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T6); Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2017-09-26 6 Ob 164/16k Vgl; Beisatz: Auch Zahlungen an Gläubiger, die ihre Forderungen aus der Zeit nach Eintritt der materiellen Insolvenz erworben haben, sind tatbestandsmäßig. (T7) Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal "Zahlungen" wird weit verstanden. Letztlich sollen alle zahlungsähnlichen Handlungen tatbestandsmäßig sein, mit denen die Insolvenzmasse geschmälert wird. Die bloße Begründung neuer Verbindlichkeiten ist aber keine „Zahlung“. (T8) Beisatz: Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft sind als Zahlungen anzusehen. Hingegen werden Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger nicht zu den „Zahlungen“ gezählt. Die Masseschmälerung bei Einzahlungen von Kunden der Gesellschaft und Auszahlungen der Bank vom debitorisch geführten Konto besteht aber nicht in Höhe der gesamten in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen der Gesellschaft (vermindert um die hypothetische Quote der dadurch getilgten Verbindlichkeiten). Masseschmälernd wirkt nur die Verringerung des Schuldsaldos vom Eintritt der materiellen Insolvenz bis zur Insolvenzeröffnung. (T9) Veröff: SZ 2017/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059733
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