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OGH Rechtssatz RS0017667 (1Ob202/59)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017667 Entscheidungsdatum01.07.1959 Geschäftszahl1Ob202/59; 6Ob211/60; 7Ob329/63; 6Ob354/61; 4Ob160/80; 6Ob603/85; 9Ob1758/91; 6Ob1671/95; 1Ob146/16a NormABGB §904 IV; ZPO §406 B; ZPO §409ABGB §904 römisch vier; ZPO §406 B; ZPO §409 RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 406 und 409 ZPO stehen auch der richterlichen Festsetzung der Zahlungspflicht auf einen der Urteilsfällung nachfolgenden Zeitpunkt nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen ist und der Zeitpunkt der Tunlichkeit und Möglichkeit der Zahlung schon gemacht ist. Der Richter kann vielmehr in einem solchen Falle, statt die Klage als verfrüht oder teilweise verfrüht zur Gänze oder zum Teil abzuweisen, auf Bezahlung in Raten erkennen.Die Bestimmungen der Paragraphen 406 und 409 ZPO stehen auch der richterlichen Festsetzung der Zahlungspflicht auf einen der Urteilsfällung nachfolgenden Zeitpunkt nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen ist und der Zeitpunkt der Tunlichkeit und Möglichkeit der Zahlung schon gemacht ist. Der Richter kann vielmehr in einem solchen Falle, statt die Klage als verfrüht oder teilweise verfrüht zur Gänze oder zum Teil abzuweisen, auf Bezahlung in Raten erkennen.

EntscheidungstexteTE OGH 1959-07-01 1 Ob 202/59 Veröff: JBl 1959,632 TE OGH 1960-06-22 6 Ob 211/60 Auch TE OGH 1963-12-11 7 Ob 329/63 TE OGH 1961-10-11 6 Ob 354/61 Veröff: EvBl 1962/2 S 16 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 160/80 Veröff: EvBl 1981/122 S 385 TE OGH 1985-07-11 6 Ob 603/85 Auch; Beisatz: Der Richter hat den künftigen Leistungszeitpunkt nach der sich aus der Sachlage ergebenden Wahrscheinlichkeit festzusetzen. (T1) TE OGH 1991-08-28 9 Ob 1758/91 Auch TE OGH 1995-10-25 6 Ob 1671/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 146/16a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T2); Veröff: SZ 2016/126Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß Paragraph 406, Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T2); Veröff: SZ 2016/126 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0017667

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.