RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085266 Entscheidungsdatum01.07.1959 Geschäftszahl2Ob348/59 (2Ob349/59); 2Ob37/61; 2Ob240/61; 2Ob334/67; 2Ob7/69; 2Ob188/72 (2Ob189/72); 8Ob28/73 (8Ob29/73); 8Ob274/75; 8Ob8/76 (8Ob9/76, 8Ob10/76); 8Ob19/77; 8Ob11/78; 2Ob41/79; 8Ob296/79; 8Ob76/80; 8Ob1/83; 2Ob83/01x; 2Ob122/09v; 2Ob24/15s NormASVG §333 Abs1 RechtssatzStehen zwei Betriebsunternehmer als Käufer und Verkäufer, als Besteller und Unternehmer oder sonst als Vertragskontrahenten einander gegenüber, so ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen (im gleichen Sinn Lauterbach, Unfallversicherung, 2.Auflage S 283, zu § 898 RVO).Stehen zwei Betriebsunternehmer als Käufer und Verkäufer, als Besteller und Unternehmer oder sonst als Vertragskontrahenten einander gegenüber, so ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen (im gleichen Sinn Lauterbach, Unfallversicherung, 2.Auflage S 283, zu Paragraph 898, RVO). EntscheidungstexteTE OGH 1959-07-01 2 Ob 348/59 Veröff: SZ 32/86 = ZVR 1960/95 S 66 TE OGH 1961-03-08 2 Ob 37/61 Veröff: RZ 1963,96 TE OGH 1961-09-28 2 Ob 240/61 Beisatz: Werkvertrag mit Bedienerin. (T1) TE OGH 1967-11-23 2 Ob 334/67 Beisatz: Transportunternehmer, der im Werkvertrag für einen anderen Unternehmer tätig wird, befördert zwei Arbeiter dieses Unternehmens in ihre Unterkunft. (T2) Veröff: ZVR 1969/34 S 23 TE OGH 1969-01-23 2 Ob 7/69 TE OGH 1973-01-11 2 Ob 188/72 Beisatz: Keine Eingliederung von Arbeitnehmern des Bestellers in den Betrieb des Unternehmers, wenn diese der Arbeit nur als Zuschauer beiwohnen. (T3) TE OGH 1973-02-27 8 Ob 28/73 Veröff: SZ 46/26 = Arb 9131 TE OGH 1976-02-04 8 Ob 274/75 Vgl auch; Veröff: SZ 49/15 TE OGH 1976-02-18 8 Ob 8/76 TE OGH 1977-03-09 8 Ob 19/77 TE OGH 1978-02-28 8 Ob 11/78 Veröff: Arb 9669 TE OGH 1979-04-24 2 Ob 41/79 Beisatz: Die Haftungsbefreiung des § 333 ASVG greift nur Platz, wenn der Verunglückte im Betrieb des anderen Unternehmers nach Art eines Teilarbeitsverhältnisses eingegliedert war. (T4)Beisatz: Die Haftungsbefreiung des Paragraph 333, ASVG greift nur Platz, wenn der Verunglückte im Betrieb des anderen Unternehmers nach Art eines Teilarbeitsverhältnisses eingegliedert war. (T4) TE OGH 1979-12-20 8 Ob 296/79 TE OGH 1980-06-26 8 Ob 76/80 Auch; Beisatz: Dabei ist davon auszugehen, dass jeder der beiden Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Wird der verletzte Beschäftigte in den fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert, wirkt der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG auch zu Gunsten des anderen Unternehmers. (T5)Auch; Beisatz: Dabei ist davon auszugehen, dass jeder der beiden Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Wird der verletzte Beschäftigte in den fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert, wirkt der Haftungsausschluss des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auch zu Gunsten des anderen Unternehmers. (T5) TE OGH 1983-05-05 8 Ob 1/83 Beis wie T4 TE OGH 2003-12-22 2 Ob 83/01x Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Haftungsbefreiung tritt erst ein, wenn eine Eingliederung des später Verletzten in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers vorliegt, dem eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zukommen muss. (T6) TE OGH 2009-11-26 2 Ob 122/09v Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eingliederung und Haftungsbefreiung bejaht. (T7) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 24/15s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0085266
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