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{'item': ['3Ob136/59', '5Ob31/62', '6Ob207/62', '8Ob256/63', '8Ob36/64', '5Ob217/64', '7Ob62/74', '7Ob242/74 (7Ob243/74)', '6Ob117/75', '7Ob584/76', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056907 Entscheidungsdatum08.07.1959 Geschäftszahl3Ob136/59; 5Ob31/62; 6Ob207/62; 8Ob256/63; 8Ob36/64; 5Ob217/64; 7Ob62/74; 7Ob242/74 (7Ob243/74); 6Ob117/75;

Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden.

§ 59Abs 2 Ehe

G können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann,

Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt.Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten

Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden.

Paragraph 59, Absatz 2, EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann,

Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1959-07-08 3 Ob 136/59 TE OGH 1962-02-15 5 Ob 31/62 Veröff: EvBl 1962/266 S 323 TE OGH 1962-09-12 6 Ob 207/62 TE OGH 1963-10-29 8 Ob 256/63 nur: Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt. (T1) TE OGH 1964-02-18 8 Ob 36/64 nur T1 TE OGH 1964-10-08 5 Ob 217/64 nur T1 TE OGH 1974-04-18 7 Ob 62/74 nur: Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten

Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden.

§ 59Abs 2 Ehe

G können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann,

Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T2)nur: Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten

Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden.

Paragraph 59, Absatz 2, EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann,

Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T2) TE OGH 1974-12-05 7 Ob 242/74 TE OGH 1975-10-16 6 Ob 117/75 nur T1 TE OGH 1976-05-13 7 Ob 584/76 nur T2 TE OGH 1977-11-10 6 Ob 751/77 nur T2 TE OGH 1978-06-14 8 Ob 535/78 Auch; nur T1 TE OGH 1980-04-15 2 Ob 518/80 nur T1; nur:

§ 59Abs 2 Ehe

G können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann,

Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T3); Beisatz: Die für den Fall einer Fortsetzung des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten vor der Klagsrücknahme gesetzten Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf die neuen Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. (T4)nur T1; nur:

Paragraph 59, Absatz 2, EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann,

Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T3); Beisatz: Die für den Fall einer Fortsetzung des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten vor der Klagsrücknahme gesetzten Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf die neuen Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. (T4) TE OGH 1980-06-25 6 Ob 642/80 nur T2; Beisatz: Alkoholmissbrauch (T5) TE OGH 1980-12-18 7 Ob 681/80 nur T2 TE OGH 1981-07-01 6 Ob 620/81 nur T2 TE OGH 1981-08-27 6 Ob 503/81 Vgl; nur T3; Beisatz: Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der verfristeten Eheverfehlungen

der allgemeinen Auffassung gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen. (T6) TE OGH 1982-11-23 4 Ob 559/82 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 561/83 Auch TE OGH 1983-06-01 1 Ob 656/83 nur T3; Beis wie T6 nur: Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. (T7) TE OGH 1983-12-22 7 Ob 755/83 Auch; nur T3 TE OGH 1984-03-08 6 Ob 506/84 Auch; nur T2; Beisatz: Das Vorliegen auch nur einer nicht verfristeten (und nicht verziehenen) Eheverfehlung hat gemäß § 59 Abs 2 EheG zur Folge, dass auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage herangezogen werden können. (T8)Auch; nur T2; Beisatz: Das Vorliegen auch nur einer nicht verfristeten (und nicht verziehenen) Eheverfehlung hat gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG zur Folge, dass auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage herangezogen werden können. (T8) TE OGH 1984-05-23 1 Ob 514/84 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 656/83 TE OGH 1985-03-26 5 Ob 557/84 Vgl; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 1985-06-13 7 Ob 580/85 nur T3 TE OGH 1985-11-27 8 Ob 526/85 nur T3; nur T1 TE OGH 1986-11-20 8 Ob 644/86 Auch; nur T3; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 526/87 nur T3; Veröff: NZ 1987,283 TE OGH 1987-05-26 2 Ob 596/87 Auch; nur T3 TE OGH 1987-06-04 8 Ob 590/87 nur T3; nur T1 TE OGH 1988-06-14 2 Ob 550/88 nur T3; nur T1 TE OGH 1988-07-28 7 Ob 629/88 nur T3; nur T1 TE OGH 1989-03-14 4 Ob 511/89 nur T3; Beisatz: Hier: Verzeihung (T9) TE OGH 1989-09-20 1 Ob 616/89 nur T3; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 1990-04-18 3 Ob 520/90 nur T3 TE OGH 1992-06-25 8 Ob 1587/92 Auch; nur T2; Beis wie T8 TE OGH 1997-01-30 8 Ob 2119/96t Auch; nur T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 70/19 TE OGH 1998-11-10 4 Ob 282/98v Auch; nur T3 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 288/99f Auch; nur T3 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 80/00h Vgl auch; nur T3 TE OGH 2003-04-29 10 Ob 6/03k Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2005-08-11 4 Ob 133/05w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 215/07z Auch; nur T3 TE OGH 2008-04-01 10 Ob 29/08z Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs unverrückbar davon auszugehen, dass der Beklagte zumindest einen Scheidungsgrund verwirklichte, der eine Scheidung aus seinem Verschulden rechtfertigte und nicht

§ 57Abs 1 Ehe

G präkludiert war, können gemäß § 59 Abs 2 EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr gestützt werden kann, auch

Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T10)Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs unverrückbar davon auszugehen, dass der Beklagte zumindest einen Scheidungsgrund verwirklichte, der eine Scheidung aus seinem Verschulden rechtfertigte und nicht

Paragraph 57, Absatz eins, EheG präkludiert war, können gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr gestützt werden kann, auch

Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T10) TE OGH 2010-10-22 9 Ob 66/10m nur T3 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 206/14h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 208/18v nur T1 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 99/20g Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 164/20m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056907

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.