Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob327/59

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1959 Geschäftszahl5Ob327/59 NormABGB §443;

ABGB §512;

RechtssatzGemäß § 512 ABGB muß der Fruchtnießer eines Wohnhauses die vor Erwerb seines Rechts einverleibte Reallast, freiwerdende Wohnungen in diesem Hause nur an Angehörige des in der grundbücherlichen Eintragung näher bezeichneten Personenkreises zu vermieten, gegen sich gelten lassen.Gemäß Paragraph 512, ABGB muß der Fruchtnießer eines Wohnhauses die vor Erwerb seines Rechts einverleibte Reallast, freiwerdende Wohnungen in diesem Hause nur an Angehörige des in der grundbücherlichen Eintragung näher bezeichneten Personenkreises zu vermieten, gegen sich gelten lassen.

EntscheidungstexteTE OGH 1959/07/08 5 Ob 327/59 RechtssatznummerRS0015135

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.