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{'item': '7Os222/58'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1959 Geschäftszahl7Os222/58 NormWuchG §2 Z1; RechtssatzZur Verwirklichung des Wuchertatbestandes genügt dolus eventualis. Preis und Angemessenheit einer Leistung sind nicht ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, die durch das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte bestimmt werden, es müssen vielmehr auch Sitte und Anstand in Betracht gezogen werden. Die Berufung auf Eigenspesen bei Kreditvermittlung kann den Täter nicht entschuldigen, weil sich nach dem Gesetz auch derjenige einer wucherischen Ausbeutung schuldig macht, der einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Wert seiner Leistung in einem auffallenden Mißverhältnis steht (SSt XVI/106). Der Begriff "Gegenleistung" umfaßt alles, was - einerlei unter welchem Titel - in das Vermögen des Kreditgebers oder eines Dritten für die Gewährung oder Verlängerung aus dem Vermögen des Darlehensnehmers gelangt (vgl KH 3936). Gegenleistungen, die sich der Kreditgeber nicht bei Abschluß oder Verlängerung des Kredites, sondern erst hinterher und insbesondere bei der Ausübung des Kreditgeschäftes versprechen oder gewähren läßt, fallen nicht unter das Tatbild des Wuchers. Werden wucherische Gegenleistungen erst später (etwa erst bei Abrechnung der vom Kreditgeber schon im Empfang genommenen Rückzahlungen des Schuldners) in Rechnung gestellt, so kann dies nur dann als Wucher beurteilt werden, wenn feststeht, daß zumindest eine stillschweigende Vereinbarung der Leistung des Übermaßes zwischen Gläubiger und Schuldner bei Gewährung des Kredites bestand (vgl KH 2573 und 3318, Altmann - Jacob II S 1591). Andernfalls kann etwa bei Vorschützen tatsächlich nicht aufgelaufener Spesen und Gebühren Betrug vorliegen.Zur Verwirklichung des Wuchertatbestandes genügt dolus eventualis. Preis und Angemessenheit einer Leistung sind nicht ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, die durch das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte bestimmt werden, es müssen vielmehr auch Sitte und Anstand in Betracht gezogen werden. Die Berufung auf Eigenspesen bei Kreditvermittlung kann den Täter nicht entschuldigen, weil sich nach dem Gesetz auch derjenige einer wucherischen Ausbeutung schuldig macht, der einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Wert seiner Leistung in einem auffallenden Mißverhältnis steht (SSt XVI/106). Der Begriff "Gegenleistung" umfaßt alles, was - einerlei unter welchem Titel - in das Vermögen des Kreditgebers oder eines Dritten für die Gewährung oder Verlängerung aus dem Vermögen des Darlehensnehmers gelangt vergleiche KH 3936). Gegenleistungen, die sich der Kreditgeber nicht bei Abschluß oder Verlängerung des Kredites, sondern erst hinterher und insbesondere bei der Ausübung des Kreditgeschäftes versprechen oder gewähren läßt, fallen nicht unter das Tatbild des Wuchers. Werden wucherische Gegenleistungen erst später (etwa erst bei Abrechnung der vom Kreditgeber schon im Empfang genommenen Rückzahlungen des Schuldners) in Rechnung gestellt, so kann dies nur dann als Wucher beurteilt werden, wenn feststeht, daß zumindest eine stillschweigende Vereinbarung der Leistung des Übermaßes zwischen Gläubiger und Schuldner bei Gewährung des Kredites bestand vergleiche KH 2573 und 3318, Altmann - Jacob römisch zwei S 1591). Andernfalls kann etwa bei Vorschützen tatsächlich nicht aufgelaufener Spesen und Gebühren Betrug vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1959/07/08 7 Os 222/58 Veröff: EvBl 1959/289 S 499 = EvBl 1959/354 S 584 = EvBl 1959/374 S 610 RechtssatznummerRS0083511

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.