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{'item': '8Os233/59 (8Os234/59; 8Os235/59); 12Os209/72 (12Os210/72); 13Os8/94; 13Os146/97; 11Os152/00; 13Os7/03 (13Os8/03); 14Os95/24p (14Os96/24k)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101955 Entscheidungsdatum05.11.2024 Geschäftszahl8Os233/59 (8Os234/59; 8Os235/59); 12Os209/72 (12Os210/72); 13Os8/94; 13Os146/97; 11Os152/00; 13Os7/03 (13Os8/03); 14Os95/24p (14Os96/24k) NormStPO §477 Abs1 StPO §290 RechtssatzDas Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem § 477 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. Es ist daher unzulässig, im Fall einer nur zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Berufung die Tat einem strengeren Strafgesetz zu unterstellen, als vom Erstgericht angewendet wurde. Ein solcher Vorgang ist auch, wenn das Berufungsgericht keine strengere Strafe verhängte und es aussprach, daß allenfalls schwerere mit der Verurteilung verbundene rechtliche Wirkungen nicht einzutreten haben, zwar nicht im Hinblick auf das in Abs 2 des § 477 StPO enthaltene Verschlechterungsverbot, wohl aber im Hinblick auf Abs 1 des § 477 StPO unzulässig.Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem Paragraph 477, StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. Es ist daher unzulässig, im Fall einer nur zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Berufung die Tat einem strengeren Strafgesetz zu unterstellen, als vom Erstgericht angewendet wurde. Ein solcher Vorgang ist auch, wenn das Berufungsgericht keine strengere Strafe verhängte und es aussprach, daß allenfalls schwerere mit der Verurteilung verbundene rechtliche Wirkungen nicht einzutreten haben, zwar nicht im Hinblick auf das in Absatz 2, des Paragraph 477, StPO enthaltene Verschlechterungsverbot, wohl aber im Hinblick auf Absatz eins, des Paragraph 477, StPO unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1959-07-10 8 Os 233/59 Veröff: SSt XXX/73 = EvBl 1959/328 S 553 = RZ 1959,140 = RZ 1959,154 TE OGH 1973-02-20 12 Os 209/72 Veröff: EvBl 1973/191 S 407 = ÖBl 1973,88 TE OGH 1994-03-16 13 Os 8/94 Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird. (T1)Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (Paragraph 477, Absatz 2, StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird. (T1) TE OGH 1997-09-24 13 Os 146/97 Ähnlich; nur: Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem § 477 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. (T2)Ähnlich; nur: Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem Paragraph 477, StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. (T2) TE OGH 2001-01-16 11 Os 152/00 Auch TE OGH 2003-01-29 13 Os 7/03 vgl; Beisatz: In Erledigung einer Nichtigkeitsberufung (und nach §477 Abs 1 zweiter Satz StPO) ist das Berufungsgericht nur insoweit zu (eigenen) Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich diese als begründet erwiesen hat, das erstgerichtliche Urteil also aufzuheben ist. (T3)vgl; Beisatz: In Erledigung einer Nichtigkeitsberufung (und nach §477 Absatz eins, zweiter Satz StPO) ist das Berufungsgericht nur insoweit zu (eigenen) Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich diese als begründet erwiesen hat, das erstgerichtliche Urteil also aufzuheben ist. (T3) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T2) auf (T3) - November 2024Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T2) auf (T3) - November 2024 TE OGH 2024-11-05 14 Os 95/24p vgl; Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung eines Rechtsfehlers (nach Z 9 lit a oder Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall (iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz und § 471) StPO setzt voraus, dass dieser sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Bei der Nachteilsbetrachtung ist grundsätzlich zwischen der unmittelbaren Konsequenz amtswegiger Wahrnehmung, nämlich der – für den Angeklagten stets vorteilhaften – Aufhebung des fehlerhaften Schuldspruchs, und folgenden weiteren Verfahrensschritten zu unterscheiden.vgl; Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung eines Rechtsfehlers (nach Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 471,) StPO setzt voraus, dass dieser sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Bei der Nachteilsbetrachtung ist grundsätzlich zwischen der unmittelbaren Konsequenz amtswegiger Wahrnehmung, nämlich der – für den Angeklagten stets vorteilhaften – Aufhebung des fehlerhaften Schuldspruchs, und folgenden weiteren Verfahrensschritten zu unterscheiden. Hält es das Rechtsmittelgericht allerdings für ausgeschlossen, dass im weiteren Verfahren (keinen erheblichen Bedenken begegnende) Feststellungen als ausreichende Grundlage für einen Schuldspruch nach dem gleichen oder einem milderen Strafsatz getroffen werden können, ist dies – ausnahmsweise – bei der Nachteilsbetrachtung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für eine Entscheidung in der Sache nach Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht wie für eine Rückverweisung, die lediglich der Prüfung der Verwirklichung einer strenger strafbedrohten Handlung dient. Dies hat zur Konsequenz, dass in einer solchen Konstellation das Rechtsmittelgericht eine auf Beseitigung des von einem solchen Rechtsfehler behafteten Schuldspruchs gerichtete Berufung wegen Nichtigkeit (ebenso wie eine Nichtigkeitsbeschwerde) mangels Beschwer zurückweisen oder von einem entsprechenden amtswegigen Vorgehen absehen muss. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.