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Europaius

1Ob236/59

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.08.1959 Geschäftszahl1Ob236/59; 3Ob265/60 NormZPO §527 Abs2 B3b;

ZPO §562 D;

RechtssatzGegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem der erstgerichtliche Beschluß auf Zurückweisung der Einwendungen als verspätet ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Einwendungen aufgetragen wurde, ist ein Revisionsrekurs unzulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1959/08/26 1 Ob 236/59 TE OGH 1960/07/06 3 Ob 265/60 Beisatz: Mit § 130 Abs 2 ZPO begründet. (T1)Beisatz: Mit Paragraph 130, Absatz 2, ZPO begründet. (T1) RechtssatznummerRS0044107

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