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{'item': ['3Ob259/59', '1Ob27/68', '1Ob199/73', '5Ob550/76', '1Ob587/89', '3Ob551/90', '1Ob620/91', '2Ob72/12w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020838 Entscheidungsdatum26.08.1959 Geschäftszahl3Ob259/59; 1Ob27/68; 1Ob199/73; 5Ob550/76; 1Ob587/89; 3Ob551/90; 1Ob620/91; 2Ob72/12w NormABGB §1098 IIc; ABGB §1118 CABGB §1098 römisch zwei c; ABGB §1118 C RechtssatzVerstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern, wobei für beide Teile schikanöses Vorgehen ausgeschlossen bleiben muss. Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. Es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein. Bei Vorliegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des § 1118 ABGB, der nicht unbedingt in einer Schädigung der Substanz bestehen muss, kann der Bestandgeber die sofortige Beseitigung verlangen (1 Ob 513/53 = MietSlg 2823).Verstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern, wobei für beide Teile schikanöses Vorgehen ausgeschlossen bleiben muss. Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. Es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein. Bei Vorliegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des Paragraph 1118, ABGB, der nicht unbedingt in einer Schädigung der Substanz bestehen muss, kann der Bestandgeber die sofortige Beseitigung verlangen (1 Ob 513/53 = MietSlg 2823). EntscheidungstexteTE OGH 1959-08-26 3 Ob 259/59 Veröff: MietSlg 7054 TE OGH 1968-06-06 1 Ob 27/68 Veröff: MietSlg 20151 TE OGH 1973-11-21 1 Ob 199/73 Veröff: MietSlg 25126/27 TE OGH 1976-06-29 5 Ob 550/76 nur: Verstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern. (T1) Veröff: SZ 49/86 = ImmZ 1976,318 TE OGH 1989-05-24 1 Ob 587/89 Vgl; Beisatz: Wird der Bestandgegenstand vertragswidrig umgewidmet, so ist der Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt, wenn dabei seine Interessen in wesentlichen Belangen beeinträchtigt werden. (T2) TE OGH 1990-07-11 3 Ob 551/90 Vgl auch TE OGH 1991-12-18 1 Ob 620/91 Auch; nur: Verstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern, wobei für beide Teile schikanöses Vorgehen ausgeschlossen bleiben muss. Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Der Bestandgeber ist insbesondere nicht zur Duldung wesentlicher Veränderungen der Bestandsache genötigt, die durch die vertragswidrige Widmungsänderung erforderlich werden. Dagegen muss er unwesentliche Veränderungen hinnehmen. (T4) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 72/12w nur: Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. (T5); nur: Es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein. (T6); Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung, dass die Ausdehnung des Betriebs durch die Beklagten von Sportwetten auf Glücksspiel („Casino“ mit Roulettetisch und Spielautomaten) als wesentliche Änderung des vereinbarten Bestandzwecks anzusehen sei und dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung des Betriebs von Glücksspielen im vermieteten Geschäftslokal zu bejahen sei, zumal schon anlässlich der Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen thematisiert wurde, dass die Klägerin in dieser Geschäftszeile bereits einen Betrieb mit Spielautomaten habe und daher keine weiteren mehr nehmen könne. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.