RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013026 Entscheidungsdatum26.08.1959 Geschäftszahl3Ob302/59; 5Ob218/69; 6Ob579/76; 6Ob732/76; 3Ob568/81; 4Ob52/97v; 4Ob58/99d; 6Ob3/09y; 3Ob141/12z; 4Ob120/13w NormABGB §805 RechtssatzEiner ausdrücklichen Annahme der Entschlagungserklärung durch das Gericht, wie dies für die Erbserklärung vorgeschrieben ist, bedarf es nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1959-08-26 3 Ob 302/59 TE OGH 1969-09-10 5 Ob 218/69 TE OGH 1976-07-08 6 Ob 579/76 Veröff: NZ 1978,159 TE OGH 1977-01-27 6 Ob 732/76 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76 TE OGH 1981-11-04 3 Ob 568/81 Auch; Beisatz: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden. (T1) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 52/97v Beis wie T1 nur: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. (T2) TE OGH 1999-04-13 4 Ob 58/99d Vgl auch; Beis wie T1 nur: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. (T3) Veröff: SZ 72/63 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T4)Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach Paragraphen 125, f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T4) Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T5) TE OGH 2012-10-17 3 Ob 141/12z Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 120/13w Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.