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{'item': ['6Ob249/59', '5Ob77/73', '5Ob145/75', '1Ob284/01y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1959 Geschäftszahl6Ob249/59; 5Ob77/73; 5Ob145/75; 1Ob284/01y NormZPO §182 Abs1; RechtssatzDie Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach § 182 Abs 1 ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. Vielmehr muß der Richter nach dieser Gesetzesstelle nur darauf hinwirken, daß die zur Begründung oder Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches vorgebrachten Tatsachen durch klare und bestimmte tatsächliche Angaben so weit ergänzt oder vervollständigt werden, daß (arg § 182 Abs 1 ZPO am Ende) ein bestimmtes von der Partei als wahr behauptetes Sachverhaltsbild entsteht, das sowohl im Hinblick auf die von dieser Partei behaupteten Rechte und Ansprüche mit einen ihm entsprechenden gesetzlichen Tatbestand als auch zwecks Feststellung der notwendigen Beweisaufnahmen mit dem von der Gegenseite behaupteten Sachverhaltsbild verglichen werden kann.Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. Vielmehr muß der Richter nach dieser Gesetzesstelle nur darauf hinwirken, daß die zur Begründung oder Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches vorgebrachten Tatsachen durch klare und bestimmte tatsächliche Angaben so weit ergänzt oder vervollständigt werden, daß (arg Paragraph 182, Absatz eins, ZPO am Ende) ein bestimmtes von der Partei als wahr behauptetes Sachverhaltsbild entsteht, das sowohl im Hinblick auf die von dieser Partei behaupteten Rechte und Ansprüche mit einen ihm entsprechenden gesetzlichen Tatbestand als auch zwecks Feststellung der notwendigen Beweisaufnahmen mit dem von der Gegenseite behaupteten Sachverhaltsbild verglichen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1959/09/10 6 Ob 249/59 TE OGH 1973/06/13 5 Ob 77/73 nur: Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach § 182 Abs 1 ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. (T1) nur: Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. (T1) TE OGH 1975/12/23 5 Ob 145/75 nur T1; Veröff: EvBl 1976/190 S 396 TE OGH 2001/12/17 1 Ob 284/01y Auch; Beisatz: Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. (T2); Veröff: SZ 74/198 RechtssatznummerRS0037379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.