OGH Rechtssatz RS0049211 (5Ob391/59 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049211 Entscheidungsdatum18.04.2023 Geschäftszahl5Ob391/59; 5Ob696/77; 5Ob578/83; 4Ob537/83; 8Ob187/99d; 3Ob308/01t; 4Ob276/02w; 8Ob4/19z; 7Ob201/22t; 6Ob50/23f NormABGB §233 C ABGB §246 Abs1 idF des 2.ErwSchG §272 Abs2 S1ABGB §246 Abs1 in der Fassung des 2.ErwSchG §272 Abs2 S1 ABGB §249 ABGB §283 Abs1 RechtssatzNach dem Tode des Pflegebefohlenen ist eine Genehmigung des von dem Pflegebefohlenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter (vorläufigen Beistand) geschlossenen Geschäftes nicht mehr möglich. Die dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist wirkungslos. Ebenso ist die Versagung einer Genehmigung wirkungslos.
EntscheidungstexteTE OGH 1959-09-16 5 Ob 391/59 Veröff: SZ 32/106 TE OGH 1977-12-13 5 Ob 696/77 Vgl TE OGH 1983-04-19 5 Ob 578/83 Beisatz: Die nach dem Tode erfolgte gerichtliche Genehmigung der Klagsführung ist wirkungslos. (T1) TE OGH 1983-04-26 4 Ob 537/83 Beisatz: Es ist daher allein Sache des Erben, ob er den vom Beistand abgeschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen will oder nicht. (T2) TE OGH 1999-07-08 8 Ob 187/99d Auch TE OGH 2002-08-30 3 Ob 308/01t Auch TE OGH 2002-12-17 4 Ob 276/02w TE OGH 2019-02-26 8 Ob 4/19z Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem 2. ErwSchG festzuhalten. (T3) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 201/22t Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach der Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenbeistand geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen. (T4) Beisatz: Nach dem Tod der Betroffenen kommt auch die Überprüfung einer davor erteilten Genehmigung eines von ihr oder in ihrem Namen von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Frage. (T5) Anm: Vgl dazu auch RS0048925 (T5, T6). (T6)Anmerkung, Vgl dazu auch RS0048925 (T5, T6). (T6) TE OGH 2023-04-18 6 Ob 50/23f Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049211