RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067226 Entscheidungsdatum16.09.1959 Geschäftszahl5Ob432/59; 6Ob181/17m; 6Ob226/18f NormMG §2 Abs2 Z5 C5; MRG §21 Abs1 Z6 RechtssatzNach dem Gesetz ist nicht die Zustimmung der Mieter zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen Vermieter und Versicherer erforderlich. Es genügt vielmehr die Erklärung der Mieter einverstanden zu sein, daß das Haus gegen Wasserleitungsschäden angemessen versichert wird. Liegt eine Erklärung der Mieter in dieser allgemeinen Form vor, die als dem § 2 Abs 2 Z 5 MG entsprechend im Zweifel anzunehmen ist, dann sind die Vermieter berechtigt, auch bei späterer Änderung des Versicherungsvertrages oder Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages die Prämien auf die Mieter zu überwälzen, soferne sich der geänderte oder neue Vertrag als eine angemessene Versicherung des Hauses gegen Wasserschäden erweist. Die Methode der Errechnung einer Versicherungssumme durch die Vervielfachung des Friedenszinses ist eine brauchbare Grundlage für die Errechnung einer angemessenen Versicherungssumme, wenn das Vielfache des Friedenszinses, das der Berechnung zugrunde gelegt wird, im Einvernehmen mit den Hausbesitzerverbänden und Mieterverbänden festgesetzt wurde und gewichtige Einwendungen dagegen nicht vorgebracht werden.Nach dem Gesetz ist nicht die Zustimmung der Mieter zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen Vermieter und Versicherer erforderlich. Es genügt vielmehr die Erklärung der Mieter einverstanden zu sein, daß das Haus gegen Wasserleitungsschäden angemessen versichert wird. Liegt eine Erklärung der Mieter in dieser allgemeinen Form vor, die als dem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, MG entsprechend im Zweifel anzunehmen ist, dann sind die Vermieter berechtigt, auch bei späterer Änderung des Versicherungsvertrages oder Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages die Prämien auf die Mieter zu überwälzen, soferne sich der geänderte oder neue Vertrag als eine angemessene Versicherung des Hauses gegen Wasserschäden erweist. Die Methode der Errechnung einer Versicherungssumme durch die Vervielfachung des Friedenszinses ist eine brauchbare Grundlage für die Errechnung einer angemessenen Versicherungssumme, wenn das Vielfache des Friedenszinses, das der Berechnung zugrunde gelegt wird, im Einvernehmen mit den Hausbesitzerverbänden und Mieterverbänden festgesetzt wurde und gewichtige Einwendungen dagegen nicht vorgebracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1959-09-16 5 Ob 432/59 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m Beisatz: Hier: § 21 Abs 1 Z 6 MRG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG. (T1) TE OGH 2019-04-25 6 Ob 226/18f nur: Nach dem Gesetz ist nicht die Zustimmung der Mieter zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen Vermieter und Versicherer erforderlich. Es genügt vielmehr die Erklärung der Mieter einverstanden zu sein, daß das Haus gegen Wasserleitungsschäden angemessen versichert wird. (T2) Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067226
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.