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{'item': ['6Ob246/59', '6Ob457/59', '6Ob9/62', '6Ob47/64', '5Ob315/65', '5Ob240/68 (5Ob252/68)', '1Ob34/71', '4Ob508/72 (4Ob529/72)', '4Ob632/75', '7O

Obsah (4)§159§160§161§174

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008218 Entscheidungsdatum16.09.1959 Geschäftszahl6Ob246/59; 6Ob457/59; 6Ob9/62; 6Ob47/64; 5Ob315/65; 5Ob240/68 (5Ob252/68); 1Ob34/71; 4Ob508/72 (4Ob529/72);

§159

;

§160

;

§161

Abs1;

§174Abs1 A Rechtssatz

Betreffend nicht in den §§ 159, 160

genannter Vermächtnisse hat das Abhandlungsgericht hinsichtlich der Erfüllung und Sicherstellung des Legates von Amts wegen nicht zu veranlassen; dass der Vermächtnisnehmer hievon Kenntnis erhielt, genügt. Die Legatsverfügung steht aber auch der Einantwortung des Gesamtnachlasses an die Erben nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung des Erben in den Besitz des Nachlasses dar, ohne die damit verbundenen Lasten, wie Legatsansprüche, irgendwie zu berühren, so daß sie auch für die Frage der Legatserfüllung in keiner Weise präjudiziell wirkt.Betreffend nicht in den Paragraphen 159, 160,

genannter Vermächtnisse hat das Abhandlungsgericht hinsichtlich der Erfüllung und Sicherstellung des Legates von Amts wegen nicht zu veranlassen; dass der Vermächtnisnehmer hievon Kenntnis erhielt, genügt. Die Legatsverfügung steht aber auch der Einantwortung des Gesamtnachlasses an die Erben nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung des Erben in den Besitz des Nachlasses dar, ohne die damit verbundenen Lasten, wie Legatsansprüche, irgendwie zu berühren, so daß sie auch für die Frage der Legatserfüllung in keiner Weise präjudiziell wirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1959-09-16 6 Ob 246/59 EvBl 1959/331 S 576 TE OGH 1960-01-13 6 Ob 457/59 nur: Betreffend nicht in den §§ 159, 160

genannter Vermächtnisse hat das Abhandlungsgericht hinsichtlich der Erfüllungnur: Betreffend nicht in den Paragraphen 159, 160,

genannter Vermächtnisse hat das Abhandlungsgericht hinsichtlich der Erfüllung und Sicherstellung des Legates von Amts wegen nicht zu veranlassen; dass der Vermächtnisnehmer hievon Kenntnis erhielt, genügt. (T1); Beisatz: Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, auf die Auszahlung des Vermächtnisses Einfluss zu nehemn. Dies würde aber die Erteilung der Ermächtigung "auf Freigabe des dem Legatar ermachten Fruchtgenusses" bedeuten. (T2) TE OGH 1962-01-18 6 Ob 9/62 TE OGH 1964-04-29 6 Ob 47/64 TE OGH 1966-01-13 5 Ob 315/65 nur T1 TE OGH 1968-09-18 5 Ob 240/68 NZ 1969,122 TE OGH 1971-04-29 1 Ob 34/71 nur T1 TE OGH 1972-04-18 4 Ob 508/72 nur T1; EvBl 1972/324 S 608 = JBl 1972,621 TE OGH 1975-11-18 4 Ob 632/75 nur: Die Legatsverfügung steht aber auch der Einantwortung des Gesamtnachlasses an die Erben nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung des Erben in den Besitz des Nachlasses dar, ohne die damit verbundenen Lasten, wie Legatsansprüche, irgendwie zu berühren, so dass sie auch für die Frage der Legatserfüllung in keiner Weise präjudiziell wirkt. (T3) = JBl 1970,367 = NZ 1977,136 TE OGH 1978-03-16 7 Ob 535/78 TE OGH 1978-05-11 7 Ob 567/78 TE OGH 1987-06-25 8 Ob 583/87 nur T3 TE OGH 1989-07-11 4 Ob 549/89 Auch TE OGH 1993-12-21 1 Ob 611/93 Auch; nur T1 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 588/95 Auch; Veröff: SZ 70/102 TE OGH 2010-09-03 9 Ob 66/09k Auch; nur T1 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 204/11y Vgl auch; nur T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.