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{'item': ['6Ob266/59', '3Ob14/60', '7Ob43/64', '6Ob64/72', '8Ob138/72', '6Ob120/75 (6Ob121/75)', '7Ob673/80', '3Ob197/02w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1959 Geschäftszahl6Ob266/59; 3Ob14/60; 7Ob43/64; 6Ob64/72; 8Ob138/72; 6Ob120/75 (6Ob121/75); 7Ob673/80; 3Ob197/02w NormEO §382 Z8 IIID; Rechtssatz1) Ein

§ 382

Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig.3)

Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1959/09/16 6 Ob 266/59 Veröff: EFSlg 3610 TE OGH 1960/01/20 3 Ob 14/60 nur:

§ 382

Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. (T1) nur:

Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. (T1) TE OGH 1964/02/12 7 Ob 43/64 TE OGH 1972/04/06 6 Ob 64/72 nur: 1) Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden. 3)

§ 382

Z 8 EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. (T2) nur: 1) Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden. 3)

Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist auch außerhalb des Scheidungsprozesses während des Streites auf Leistung des Unterhaltes an die Ehegattin zulässig. (T2) TE OGH 1972/07/11 8 Ob 138/72 nur T1 TE OGH 1975/10/30 6 Ob 120/75 nur: Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruches der Ehegattin ist nicht durch die Behauptung einer Gefährdung bedingt. Nur der Umstand, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muß bescheinigt werden. (T3); Beisatz: Unterhalt des Kindes. (T4) TE OGH 1980/10/09 7 Ob 673/80 nur T3; Beisatz: Hiezu genügt jedoch die Bescheinigung, daß der Unterhalt überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Masse geleistet wird. (T5) TE OGH 2003/01/29 3 Ob 197/02w Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsberechtigte ist für die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (T6) RechtssatznummerRS0005559

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.