1Ob255/59
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.09.1959 Geschäftszahl1Ob255/59 NormZPO §581;
ZPO §583 Abs2 Z1;
Rechtssatz1) Die Bestimmung des § 581 ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.1) Die Bestimmung des Paragraph 581, ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.
2)Die Bestimmung des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.2) Die Bestimmung des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1959/09/24 1 Ob 255/59 Veröff: EvBl 1959/362 S 603 = SZ 32/109 RechtssatznummerRS0045028