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OGH Rechtssatz RS0025410 (5Ob73/59 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025410 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl5Ob73/59; 6Ob93/59; 1Ob990/31; 3Ob415/57; 3Ob503/53; 7Ob142/00h; 6Ob16/06f; 3Ob200/10y; 7Ob189/12p; 2Ob102/15m; 2Ob47/24m; 7Ob5/25y NormABGB §1278 ABGB §1281 RechtssatzDer Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein (gibt, soweit noch keine Erbserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen ab) und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. Er übernimmt die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet. Insoweit der Veräußerer den Nachlass vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Geschäftsträger.

EntscheidungstexteTE OGH 1959-10-07 5 Ob 73/59 TE OGH 1959-10-28 6 Ob 93/59 Beisatz: Eintritt in den Versicherungsvertrag des Erblassers. (T1) TE OGH 1931-10-30 1 Ob 990/31 Veröff: SZ 13/230 TE OGH 1957-10-23 3 Ob 415/57 Ähnlich; Veröff: EvBl 1958/3 S 18 TE OGH 1953-09-17 3 Ob 503/53 Ähnlich TE OGH 2000-12-20 7 Ob 142/00h Vgl TE OGH 2006-02-16 6 Ob 16/06f Beisatz: Der Erbschaftskäufer wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt an dessen Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbserklärung bzw Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung. (T2) Beisatz: Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind. (T3) TE OGH 2010-11-11 3 Ob 200/10y Auch TE OGH 2013-01-23 7 Ob 189/12p Auch; Veröff: SZ 2013/4 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 102/15m Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/77 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 47/24m vgl; nur: Der Erbschaftskäufer tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein, gibt, soweit noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen – aber unter Berufung auf den erworbenen Erbrechtstitel ab und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. (T4) TE OGH 2025-03-19 7 Ob 5/25y Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025410

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.