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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079597 Entscheidungsdatum20.10.1959 Geschäftszahl4Ob340/59; 4Ob353/59; 9Os23/63; 4Ob353/80 (4Ob354/80); 4Ob392/85; 4Ob63/89; 4Ob151/89; 4Ob143/90; 4Ob137/91; 4Ob2/92; 9ObA1/92; 4Ob106/92; 4Ob75/95; 4Ob80/97m; 4Ob170/97x; 4Ob294/01s; 4Ob162/16a; 4Ob155/16x; 4Ob170/16b; 4Ob35/18b NormUWG §14 B2 RechtssatzEs entspricht dem Zweck des UWG die Worte "Unternehmer" und "Unternehmen" immer im weiteren Sinn zu verstehen. Der Begriff des Unternehmers umfasst jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient. Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebes an.Es entspricht dem Zweck des UWG die Worte "Unternehmer" und "Unternehmen" immer im weiteren Sinn zu verstehen. Der Begriff des Unternehmers umfasst jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient. Für die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebes an. EntscheidungstexteTE OGH 1959-10-20 4 Ob 340/59 Veröff: ÖBl 1960,88 TE OGH 1960-01-26 4 Ob 353/59 nur: Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebes an. (T1)nur: Für die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebes an. (T1) TE OGH 1963-11-12 9 Os 23/63 nur: Es entspricht dem Zweck des UWG die Worte "Unternehmer" und "Unternehmen" immer im weiteren Sinn zu verstehen. Der Begriff des Unternehmers umfaßt jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient. (T2) TE OGH 1980-07-08 4 Ob 353/80 Beisatz: Fremdenverkehrsverband. (T3) nur T1; Veröff: ÖBl 1981,71 = GRURInt 1981,401 TE OGH 1985-11-12 4 Ob 392/85 nur T1; Veröff: ÖBl 1987,50 TE OGH 1989-05-23 4 Ob 63/89 nur T2; Beisatz: Hier: Für Herausgeber Unternehmereigenschaft verneint. (T4) Veröff: MR 1989,183 TE OGH 1989-12-05 4 Ob 151/89 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 143/90 nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die von Baumbach-Hefermehl vertretene Auffassung, daß es für die Unternehmereigenschaft genüge, stiller Gesellschafter (173 RdZ 200 EinlUWG) oder Kommanditist (1115 RdZ 12 zu § 13 dUWG) zu sein, kann jedenfalls nicht geteilt werden. (T5) Veröff: EvBl 1991/61 S 280 = WBl 1991,106 = MR 1991,20nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die von Baumbach-Hefermehl vertretene Auffassung, daß es für die Unternehmereigenschaft genüge, stiller Gesellschafter (173 RdZ 200 EinlUWG) oder Kommanditist (1115 RdZ 12 zu Paragraph 13, dUWG) zu sein, kann jedenfalls nicht geteilt werden. (T5) Veröff: EvBl 1991/61 S 280 = WBl 1991,106 = MR 1991,20 TE OGH 1991-12-17 4 Ob 137/91 nur T2; Veröff: SZ 64/177 = EvBl 1992/91 S 412 = ÖBl 1992,35 = WBl 1992,168 = ecolex 1992,250 f TE OGH 1992-01-14 4 Ob 2/92 Auch; nur T2 TE OGH 1992-01-29 9 ObA 1/92 Veröff: WBl 1992,195 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 106/92 Vgl auch; Beisatz: Ein Selbständiger bleibt auch dann Unternehmer im Sinne des § 14 UWG, wenn er nur in einem fixen Werkvertragsverhältnis zu einem oder wenigen Kunden steht. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Selbständiger bleibt auch dann Unternehmer im Sinne des Paragraph 14, UWG, wenn er nur in einem fixen Werkvertragsverhältnis zu einem oder wenigen Kunden steht. (T6) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 75/95 nur T1; Veröff: SZ 68/168 TE OGH 1997-04-22 4 Ob 80/97m nur: Der Begriff des Unternehmers umfaßt jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient. (T7) TE OGH 1997-06-10 4 Ob 170/97x nur T1 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 294/01s nur T2; Beisatz: Wer nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dgl) des Unternehmensträgers auf. (T8) TE OGH 2016-11-22 4 Ob 162/16a Auch; nur T1 TE OGH 2016-11-22 4 Ob 155/16x Auch; nur T1 TE OGH 2016-11-22 4 Ob 170/16b Auch; nur T1 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 35/18b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079597

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.