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OGH Rechtssatz RS0036279 (2Ob488/59 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036279 Entscheidungsdatum22.05.2023 Geschäftszahl2Ob488/59; 1Ob255/67; 8ObA2353/96d; 18OCg1/23f NormZPO §85 Abs2 ZPO §534 Abs1 RechtssatzDa bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des § 534 ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach § 85 Abs 2 ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des Paragraph 534, ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

EntscheidungstexteTE OGH 1959-10-21 2 Ob 488/59 TE OGH 1968-02-08 1 Ob 255/67 nur: Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt. (T1) Veröff: RZ 1968,139 = SZ 41/18 TE OGH 1997-04-17 8 ObA 2353/96d Auch TE OGH 2023-05-22 18 OCg 1/23f vgl; Beisatz: Hier: Frist zur Verbesserung einer Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T2)vgl; Beisatz: Hier: Frist zur Verbesserung einer Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036279

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