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{'item': ['5Ob505/59', '3Ob587/52', '4Ob508/71', '7Ob169/75', '7Ob639/77', '7Ob590/82', '9Os158/84', '10Ob77/00x', '6Ob73/01f', '6Ob60/04y', '1Ob94/04

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1959 Geschäftszahl5Ob505/59; 3Ob587/52; 4Ob508/71; 7Ob169/75; 7Ob639/77; 7Ob590/82; 9Os158/84; 10Ob77/00x; 6Ob73/01f; 6Ob60/04y; 1Ob94/04m NormABGB §863 H; ABGB §1063; HGB §346 C; RechtssatzVom Fall einer länger dauernden Geschäftsverbindung, die auf Lieferungen mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, abgesehen, kann die Unterlassung eines Widerspruches gegen eine in die Rechnung aufgenommene Vertragsbestimmung über einen Eigentumsvorbehalt nicht als stillschweigende Zustimmung nach den im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheiten angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1959/10/21 5 Ob 505/59 TE OGH 1952/11/05 3 Ob 587/52 Veröff: SZ 25/294 TE OGH 1971/03/02 4 Ob 508/71 Ähnlich; Beisatz: Bei jahrelanger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen immer wieder - unbeanstandet - Fakturen mit der Eigentumsklausel übersendet wurden, ist die schlüssige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anzunehmen. (T1) TE OGH 1975/10/30 7 Ob 169/75 TE OGH 1977/11/03 7 Ob 639/77 Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Allgemein zu AGB (T2) TE OGH 1982/05/27 7 Ob 590/82 Ähnlich; Beisatz: Vereinbarung eines Erfüllungsortes bei längerer Geschäftsverbindung durch Vermerk auf Fakturen und Lieferscheinen. (T3) Veröff: SZ 55/77 TE OGH 1984/12/04 9 Os 158/84 Vgl auch; Beisatz: Durch die bloße unbeanstandete Übernahme von Fakturen kann eine rechtswirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht zustandekommen. (T4) Veröff: EvBl 1985/122 S 597 TE OGH 2000/05/02 10 Ob 77/00x Ähnlich; Beisatz: Im Fall einer länger dauernden Geschäftsverbindung, die auf Lieferungen mit Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, muss der Käufer einer Ware dem entsprechenden Vermerk über den Eigentumsvorbehalt widersprechen, ansonsten wird sein Schweigen als Einverständnis mit dem Eigentumsvorbehalt gedeutet. (T5) TE OGH 2001/09/13 6 Ob 73/01f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es bleibt die Frage, ob die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin (hier: "Abweichungen davon bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines von unserer Geschäftsleitung unterfertigten Bestätigungsschreibens") als Widerspruch den in den Verkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltenen Eigentumsvorbehalt abzuwehren in der Lage ist, wenn die Parteien weder über die Geltung der AGB noch über einen Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei gesprochen haben. Die einzelnen Bestimmungen von AGB sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten ergibt sich eindeutig, dass die Gemeinschuldnerin nur Abweichungen von ihren Einkaufsbedingungen dem Formgebot eines eigenen Bestätigungsschreibens unterwerfen wollte. Da aber in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin weder zu einem Eigentumsvorbehalt oder auch nur zum Eigentumsübergang in Ansehung der von der klagenden Partei gelieferten Waren Stellung genommen wird noch die AGB der Verkäuferin generell abgelehnt werden, liegt auch keine ausdrücklich genehmigungsbedürftige "Abweichung" vor. Es fehlt somit in Ansehung des Eigentumsvorbehaltes an einer Abwehrklausel, die als jeweils genereller Widerspruch der Gemeinschuldnerin gegen den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei angesehen werden könnte. Es ist somit von einem gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der hier klagenden Verkäuferin auszugehen. (T6) TE OGH 2004/04/29 6 Ob 60/04y Vgl auch; Beisatz: Unter welchen Umständen von einer langjährigen Geschäftsbeziehung gesprochen werden kann und ob eine mehrmonatige Auftragsunterbrechung die Annahme einer ständigen Geschäftsbeziehung hindern könne, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7) TE OGH 2004/12/14 1 Ob 94/04m Ähnlich; Beisatz: Die Anführung von Incoterms lediglich in Rechnungen bzw in Auftragsbestätigungen rechtfertigen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht. (T8) RechtssatznummerRS0014529

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.