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5Ob426/59

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1959 Geschäftszahl5Ob426/59; 7Ob114/65 (7Ob115/65) NormABGB §7;

ABGB §839 A;

ABGB §1039;

RechtssatzDer Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen und den erzielten Gegenwert nach Verhältnis der Anteile der Miterben herauszugeben.Der Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß Paragraph 1039, ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen und den erzielten Gegenwert nach Verhältnis der Anteile der Miterben herauszugeben.

EntscheidungstexteTE OGH 1959/10/28 5 Ob 426/59 JBl 1960,337 TE OGH 1965/04/28 7 Ob 114/65 nur: Der Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen. (T1) nur: Der Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß Paragraph 1039, ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen. (T1) RechtssatznummerRS0008943

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.