6Ob379/59
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1959 Geschäftszahl6Ob379/59; 6Ob34/67; 5Ob64/71; 5Ob217/72; 5Ob257/73; 5Ob569/76 NormABGB §1359;
JN §51 Abs2 Z8;
RechtssatzUnter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WechselG selbst bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Wechselbüro gegen den anderen Rückgriff gemäß § 1359 ABGB nimmt.Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WechselG selbst bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Wechselbüro gegen den anderen Rückgriff gemäß Paragraph 1359, ABGB nimmt.
EntscheidungstexteTE OGH 1959/10/28 6 Ob 379/59 Veröff: SZ 32/139 TE OGH 1967/02/15 6 Ob 34/67 nur: Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WG selbst bildet. (T1) Veröff: RZ 1967,203 nur: Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WG selbst bildet. (T1) Veröff: RZ 1967,203 TE OGH 1971/03/24 5 Ob 64/71 Veröff: SZ 44/34 = EvBl 1971/301 S 550 = RZ 1971,178 = ÖBA 1972,370 TE OGH 1972/11/07 5 Ob 217/72 nur T1 TE OGH 1974/01/09 5 Ob 257/73 Beisatz: Bei Geltendmachung der Forderung als Wechselforderung im Sinne des § 51 Abs 2 Z 8 JN liegt unheilbare Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor. (T2) Beisatz: Bei Geltendmachung der Forderung als Wechselforderung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN liegt unheilbare Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor. (T2) TE OGH 1976/05/04 5 Ob 569/76 nur T1; Veröff: Arb 9468 = SZ 49/61 RechtssatznummerRS0032245