RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.11.1959 Geschäftszahl3Ob445/59; 3Ob71/72; 3Ob138/72; 3Ob3/77; 3Ob100/79; 3Ob113/80; 3Ob49/81; 3Ob92/81; 3Ob22/91 (3Ob1032/91); 3Ob82/91; 3Ob51/92 NormEO §355 VIIIa;EO §355 römisch acht a; RechtssatzBei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). Bei der Anwendung dieser Zwangsmittel ist das Exekutionsgericht an die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Strafgrenzen gebunden, doch obliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen seinem zweckgebundenen Ermessen (JM zu § 355 EO, Pkt 3 in der GMA Bd 7, § 355 EO, Neumann-Lichtblau S 1110). Es liegt im Zweck der Beugemittel des § 355 EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). Bei der Anwendung dieser Zwangsmittel ist das Exekutionsgericht an die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Strafgrenzen gebunden, doch obliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen seinem zweckgebundenen Ermessen (JM zu Paragraph 355, EO, Pkt 3 in der GMA Bd 7, Paragraph 355, EO, Neumann-Lichtblau S 1110). Es liegt im Zweck der Beugemittel des Paragraph 355, EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1959/11/04 3 Ob 445/59 Veröff: EvBl 1960/27 S 48 TE OGH 1972/07/06 3 Ob 71/72 Veröff: SZ 45/79 TE OGH 1972/11/30 3 Ob 138/72 nur: Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). (T1); Veröff: ÖBl 1973,142 = JBl 1974,48 nur: Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). (T1); Veröff: ÖBl 1973,142 = JBl 1974,48 TE OGH 1977/02/01 3 Ob 3/77 Vgl auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1977,131 TE OGH 1979/10/24 3 Ob 100/79 nur T1; nur: Bei der Anwendung dieser Zwangsmittel ist das Exekutionsgericht an die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Strafgrenzen gebunden, doch obliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen seinem zweckgebundenen Ermessen. (T2); Veröff: SZ 52/152 TE OGH 1980/11/26 3 Ob 113/80 TE OGH 1981/06/10 3 Ob 49/81 TE OGH 1981/08/26 3 Ob 92/81 nur T2; Beisatz: § 355 enthält keine Kriminalstrafen. (T3); Veröff: SZ 54/115 = ÖBl 1981,164 nur T2; Beisatz: Paragraph 355, enthält keine Kriminalstrafen. (T3); Veröff: SZ 54/115 = ÖBl 1981,164 TE OGH 1991/06/05 3 Ob 22/91 nur: Es liegt im Zweck der Beugemittel des § 355 EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen. (T4); Veröff: SZ 64/72 = ÖBl 1991,129 nur: Es liegt im Zweck der Beugemittel des Paragraph 355, EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen. (T4); Veröff: SZ 64/72 = ÖBl 1991,129 TE OGH 1991/10/16 3 Ob 82/91 Vgl auch; Beisatz: Das Prinzip der Vollzugsstufen wird nicht verletzt, wenn diese jetzt von pro Verstoß möglichem Antrag zu Antrag laufen. (T5) TE OGH 1992/08/27 3 Ob 51/92 nur T1; nur: Sie sollen nicht den Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten, sondern den Willen des Verpflichteten auf Erfüllung ausrichten, sie dienen der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns. (T6); Veröff: WBl 1993/27 S 132 = RPflSlg 1993/49 RechtssatznummerRS0062514
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.