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Ein Bauernhaus mit Liegenschaften fällt unter den Unternehmensbegriff des § 1409
.Ein Bauernhaus mit Liegenschaften fällt unter den Unternehmensbegriff des Paragraph 1409,
. EntscheidungstexteTE OGH 1959-11-11 1 Ob 332/59 Veröff: EvBl 1960/21 S 43 TE OGH 1960-12-22 3 Ob 380/60 Beisatz: Nicht aber ein Haus. (T1) Veröff: EvBl 1961/99 S 153 TE OGH 1955-07-15 2 Ob 387/55 Beisatz: Oder ein Block von Wohnhäusern. (T2) TE OGH 1956-12-05 7 Ob 591/56 Beisatz: Kauf eines Zinshauses kann nicht direkt dem § 1409
unterstellt werden, ist ihm aber sehr ähnlich. Der Erwerber eines Zinshauses tritt daher üblicherweise in bestehende vertragliche Bindungen, welche die Instandhaltung des Objektes sichern oder wenigstens erleichtern sollen, ein. Eintritt in ein Schlüsselgeldpauschalübereinkommen hinsichtlich eines Personenaufzuges. (T3)Beisatz: Kauf eines Zinshauses kann nicht direkt dem Paragraph 1409,
unterstellt werden, ist ihm aber sehr ähnlich. Der Erwerber eines Zinshauses tritt daher üblicherweise in bestehende vertragliche Bindungen, welche die Instandhaltung des Objektes sichern oder wenigstens erleichtern sollen, ein. Eintritt in ein Schlüsselgeldpauschalübereinkommen hinsichtlich eines Personenaufzuges. (T3) TE OGH 1934-04-11 1 Ob 189/34 Beisatz: Wer auf Bestellung des Eigentümers eines Hauses in diesem Installationsarbeiten verrichtet hat, kann den hiefür geschuldeten Betrag nur von dem Besteller, nicht aber nach mittlerweile erfolgtem Verkaufe des Hauses von den Käufern, und zwar nach § 1041
noch auch nach § 1409
fordern. (T4) Veröff: SZ 16/73Beisatz: Wer auf Bestellung des Eigentümers eines Hauses in diesem Installationsarbeiten verrichtet hat, kann den hiefür geschuldeten Betrag nur von dem Besteller, nicht aber nach mittlerweile erfolgtem Verkaufe des Hauses von den Käufern, und zwar nach Paragraph 1041,
noch auch nach Paragraph 1409,
fordern. (T4) Veröff: SZ 16/73 TE OGH 1961-12-22 5 Ob 412/61 Beisatz: Keine Haftung des Erwerbers einer Liegenschaft für die außerbücherlichen Schulden. (T5) Veröff: JBl 1962,441 TE OGH 1966-03-02 7 Ob 11/66 Auch; Beisatz: Einzelne Liegenschaften grundsätzlich nicht. (T6) TE OGH 1967-06-15 1 Ob 82/67 Auch; Beis wie T6; Veröff: JBl 1967,572 = EvBl 1968/122 S 211 TE OGH 1969-02-19 6 Ob 35/69 Vgl; Beisatz: Nicht aber Häuser (kein Eintritt in Reparatursaufträge des Voreigentümers). (T7) TE OGH 1970-04-09 2 Ob 34/70 Beisatz: Arbeiterleihverhältnisse sind auch bei landwirtschaftlichen Betrieben möglich. (T8) Veröff: RZ 1970,224 = SZ 43/71 TE OGH 1970-09-15 8 Ob 161/70 Beis wie T6; Veröff: JBl 1971,259 TE OGH 1971-11-11 1 Ob 183/71 Beisatz: Übernahme eines Detailgeschäftes eines Unternehmens zum Abverkauf der Ware. (T9) Veröff: SZ 44/170 TE OGH 1975-11-06 7 Ob 211/75 Beisatz: Übergabe eines Hofes unter Vorbehalt eines Schlägerungsrechtes. (T10) TE OGH 1977-01-11 3 Ob 649/76 Beis wie T6 TE OGH 1977-06-22 1 Ob 584/77 Beisatz: Landwirtschaftlicher Betrieb, mit dem Legehennenbetrieb verbunden ist. (T11) TE OGH 1978-04-20 6 Ob 598/78 Vgl auch; Beisatz: Ein Haus nur, wenn es das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt. (T12) TE OGH 1979-01-30 5 Ob 749/78 Aber; Beisatz: Auf Miteigentumsbeteiligung als im wesentlichen einziges Vermögen ist § 1409
analog anzuwenden. (T13) Veröff: JBl 1980,95Aber; Beisatz: Auf Miteigentumsbeteiligung als im wesentlichen einziges Vermögen ist Paragraph 1409,
analog anzuwenden. (T13) Veröff: JBl 1980,95 TE OGH 1980-03-19 3 Ob 531/79 Vgl Aber; Beisatz: Ein Haus fällt nur dann unter den Begriff des Vermögens im Sinne des § 1409
, wenn es "das gesamte Vermögen" des Übergebers darstellt. (T14)Vgl Aber; Beisatz: Ein Haus fällt nur dann unter den Begriff des Vermögens im Sinne des Paragraph 1409,
, wenn es "das gesamte Vermögen" des Übergebers darstellt. (T14) TE OGH 1980-07-09 1 Ob 635/80 Auch; Beisatz: Liegenschaftsanteile (T15) TE OGH 1981-04-29 1 Ob 565/81 Veröff: NZ 1982,156 = SZ 54/67 TE OGH 1982-04-27 2 Ob 511/81 Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 1984-11-08 8 Ob 578/84 Vgl; Beis wie T12 TE OGH 1989-05-24 1 Ob 574/89 TE OGH 1994-09-20 5 Ob 543/94 Beis wie T14 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 131/02m Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: hier: Liegenschaft (T16)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.