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{'item': ['5Ob486/59', '1Ob171/61', '1Ob17/65', '6Ob195/65', '5Ob264/65', '8Ob120/66', '7Ob103/67', '7Ob191/68', '8Ob270/68', '1Ob11/70', '7Ob10/71',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047405 Entscheidungsdatum11.11.1959 Geschäftszahl5Ob486/59; 1Ob171/61; 1Ob17/65; 6Ob195/65; 5Ob264/65; 8Ob120/66; 7Ob103/67; 7Ob191/68; 8Ob270/68; 1Ob11/70; 7Ob10/71; 6Ob84/72; 6Ob73/74; 1Ob177/75; 7Ob192/75; 1Ob565/76; 4Ob568/76; 5Ob597/78; 1Ob721/79; 7Ob72/08a; 5Ob82/14s NormABGB §91 C3b; ABGB §830 B5; 6.DVEheG §1; 6.DVEheG §3 Rechtssatz§ 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft ist überall dort ausgeschlossen, wo ihm eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung entgegensteht oder wegen des besonderen Rechtsgrundes des Bestandes der Gemeinschaft der Ausschluss des einseitigen Verlangens auf Aufhebung nach dem Gesetze angenommen werden muss. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt.Paragraph 830, ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft ist überall dort ausgeschlossen, wo ihm eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung entgegensteht oder wegen des besonderen Rechtsgrundes des Bestandes der Gemeinschaft der Ausschluss des einseitigen Verlangens auf Aufhebung nach dem Gesetze angenommen werden muss. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB begehrt. EntscheidungstexteTE OGH 1959-11-11 5 Ob 486/59 Veröff: SZ 32/147 = JBl 1960,299 = RZ 1960,29 = ImmZ 1960,262 TE OGH 1961-04-12 1 Ob 171/61 Gegenteilig; nur: Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. (T1); Beisatz: Auch ein zwischen Ehegatten durch den Erwerb einer Landwirtschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung entstandenes Gesellschaftsverhältnis kann aus wichtigen Gründen vorzeitig, also vor Scheidung der Ehe aufgelöst werden. (T2) Veröff: JBl 1961,634Gegenteilig; nur: Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB begehrt. (T1); Beisatz: Auch ein zwischen Ehegatten durch den Erwerb einer Landwirtschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung entstandenes Gesellschaftsverhältnis kann aus wichtigen Gründen vorzeitig, also vor Scheidung der Ehe aufgelöst werden. (T2) Veröff: JBl 1961,634 TE OGH 1965-03-03 1 Ob 17/65 Auch; Beisatz: Wenn sich das zwischen den Miteigentümern bestehende Rechtsverhältnis nicht nur nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen lässt, können Nachteile, die sich für den der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft Widerstrebenden aus anderen, aber immer noch im Verhältnis zu dem die Aufhebung Begehrenden relevanten Umständen ergeben, nicht außer Betracht bleiben. Zwischen Zivilteilung und Naturalteilung kann dabei kein prinzipieller Unterschied gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1965/301 S 463 = MietSlg 17001 TE OGH 1965-09-15 6 Ob 195/65 TE OGH 1965-12-16 5 Ob 264/65 Veröff: EvBl 1966/155 S 205 TE OGH 1966-04-26 8 Ob 120/66 nur T1; Beisatz: Die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ändert daran nichts. (T4) Veröff: RZ 1966,146 = MietSlg 18001 TE OGH 1967-07-12 7 Ob 103/67 nur T1; Beisatz: 1. Infolge der dinglichen Wirkung des sich aus dieser Widmung ergebenden Teilungshindernisses muss auch der Singularsukzessor dieses gegen sich gelten lassen, soferne das Hindernis aus dem Grundbuch erkennbar ist oder dem Erwerber die Gutgläubigkeit fehlt. 2. Für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers genügt es, wenn ihm der aufrechte Bestand der Ehe und der Umstand bekannt waren, dass ein Ehegatte noch die Ehewohnung bewohnt. (T5) Veröff: EvBl 1968/38 S 69 = JBl 1968,260 = MietSlg 19002 = EFSlg 8358

(6)TE OGH 1968-10-09 7 Ob 191/68 Ähnlich; Beisatz: Rohbau eines Hauses; Beklagte lebt schon mit einem anderen Mann zusammen. (T6) Veröff: MietSlg 20001 TE OGH 1968-12-10 8 Ob 270/68 Veröff: EvBl 1969/214 S 321 = JBl 1969,501 (mit Stellungnahme von Schwind) TE OGH 1970-02-26 1 Ob 11/70 Beis wie T3; Veröff: MietSlg 22045 TE OGH 1971-01-27 7 Ob 10/71 nur T1; Beisatz: An dieser familienrechtlichen Beschränkung wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Miteigentümers nichts geändert. (T7) Veröff: MietSlg 23048 TE OGH 1972-04-20 6 Ob 84/72 Vgl; Beisatz: Rohbau eines Hauses. Eheleute leben seit fünf Jahren getrennt. (T8) Veröff: EvBl 1972/281 S 549 = JBl 1972,615 = MietSlg 24046 TE OGH 1974-05-09 6 Ob 73/74 nur T1; nur: § 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. (T9)nur T1; nur: Paragraph 830, ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. (T9) TE OGH 1975-09-17 1 Ob 177/75 nur T1 TE OGH 1975-11-20 7 Ob 192/75 Veröff: EvBl 1976/138 S 267 = MietSlg 27073 TE OGH 1976-04-14 1 Ob 565/76 nur T1; Beisatz: Außer es lägen - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vor, die eine Teilung als notwendig erscheinen ließen. (T10) TE OGH 1976-09-07 4 Ob 568/76 nur T1; Beis wie T10 TE OGH 1978-06-27 5 Ob 597/78 Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Zuweisung oder Teilung der im gemeinsamen Haus gelegene Ehewohnung an einen Ehegatten nach § 3 der 6.DVEheG bildet kein Teilungshindernis im Sinne des § 830 ABGB. (T11)Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Zuweisung oder Teilung der im gemeinsamen Haus gelegene Ehewohnung an einen Ehegatten nach Paragraph 3, der 6.DVEheG bildet kein Teilungshindernis im Sinne des Paragraph 830, ABGB. (T11) TE OGH 1979-11-12 1 Ob 721/79 nur T1; Beis wie T10; Veröff: EFSlg 33699 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Diese Vereinbarung verpflichtet grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, sodass keinem das Recht zugebilligt werden kann, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung zu verlangen. Dieses Teilungshindernis erlischt daher nicht dadurch, dass ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. (T12) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 82/14s Vgl auch; Beisatz: Eine Sachwidmung als Ehewohnung endete jedenfalls mit dem Ableben des Ehemanns der Erstbeklagten. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047405

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.