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Europaius

5Ob522/59

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.1959 Geschäftszahl5Ob522/59; 1Ob104/59 NormABGB §329;

ABGB §1041;

RechtssatzDas dem redlichen Besitzer nach § 329 ABGB zustehende Recht zum Verbrauch der Sache schließt zwar Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache aus, enthebt ihn aber nicht der Verpflichtung, den Wert der Sache herauszugeben, wie er ja auch verhalten wäre, die Sache selbst herauszugeben, wenn er sie noch im Besitz hätte.Das dem redlichen Besitzer nach Paragraph 329, ABGB zustehende Recht zum Verbrauch der Sache schließt zwar Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache aus, enthebt ihn aber nicht der Verpflichtung, den Wert der Sache herauszugeben, wie er ja auch verhalten wäre, die Sache selbst herauszugeben, wenn er sie noch im Besitz hätte.

EntscheidungstexteTE OGH 1959/11/11 5 Ob 522/59 TE OGH 1959/04/09 1 Ob 104/59 RechtssatznummerRS0010196

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