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{'item': '2Ob313/59; 3Ob536/80; 3Ob538/82; 1Ob584/84; 7Ob563/86; 6Ob712/87; 6Ob554/88; 1Ob561/92; 5Ob2399/96x; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 5Ob48/98i; 10Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013854 Entscheidungsdatum27.01.2023 Geschäftszahl2Ob313/59; 3Ob536/80; 3Ob538/82; 1Ob584/84; 7Ob563/86; 6Ob712/87; 6Ob554/88; 1Ob561/92; 5Ob2399/96x; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 5Ob48/98i; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob15/02w; 10Ob242/02i; 7Ob23/03p; 3Ob178/05f; 3Ob214/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 3Ob4/17k; 5Ob45/18f; 5Ob110/18i; 5Ob121/21m; 2Ob113/22i; 1Ob241/22f NormABGB §843 A ABGB §1438 ff Ab WEG 1975 §2 Abs2 Z1 WEG 2002 §3 Abs1 Z3 RechtssatzBei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. Die Frage, ob einem Miteigentümer ein Ersatzanspruch in Geld iSd § 418 Satz 2 ABGB gegen die anderen Teilhaber zustehe, ist bei der Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung nicht zu erörtern, da der Teilungsanspruch durch eine Geldforderung schon mangels Gleichartigkeit nicht aufgehoben werden kann.Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. Die Frage, ob einem Miteigentümer ein Ersatzanspruch in Geld iSd Paragraph 418, Satz 2 ABGB gegen die anderen Teilhaber zustehe, ist bei der Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung nicht zu erörtern, da der Teilungsanspruch durch eine Geldforderung schon mangels Gleichartigkeit nicht aufgehoben werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1959-11-13 2 Ob 313/59 Veröff: EvBl 1960/81 S 150 = HBZ 1960,8,3 TE OGH 1980-05-14 3 Ob 536/80 Auch TE OGH 1982-06-16 3 Ob 538/82 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 584/84 nur: Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T1) TE OGH 1986-04-24 7 Ob 563/86 nur T1 TE OGH 1988-01-28 6 Ob 712/87 nur T1 TE OGH 1988-07-07 6 Ob 554/88 nur T1 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 561/92 Auch; nur T1 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2399/96x Auch; nur T1 TE OGH 1997-12-16 5 Ob 498/97i Auch; nur T1 TE OGH 1998-03-10 5 Ob 374/97d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. (T2) TE OGH 1998-07-07 5 Ob 48/98i Auch; nur: Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T3) Beisatz: Die vom Gesetz bevorzugte Realteilung, wovon die Wohnungseigentumsbegründung ein Sonderfall ist, könnte sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden. (T4) TE OGH 2001-03-06 10 Ob 285/00k Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-12 5 Ob 15/02w Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5) TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003-02-26 7 Ob 23/03p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 178/05f Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T7) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 214/07b Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T8) Veröff: SZ 2009/55 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 36/09v Vgl; Beis wie T8 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T9) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 6/10h Vgl; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2010-11-16 5 Ob 93/10b Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T10) Bem: Siehe auch RS0126365. (T11) Veröff: SZ 2010/146 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 163/10i Auch; nur T1 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 122/16a Vgl auch TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 4/17k Auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 45/18f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i Auch; Beis wie T10 TE OGH 2021-11-04 5 Ob 121/21m Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 113/22i TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T12)vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach Paragraph 81, EheG. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013854

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.