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{'item': '5Ob493/59; 5Ob50/60; 6Ob109/63; 6Ob508/78; 1Ob40/79; 6Ob507/83; 5Ob725/81; 7Ob645/84; 1Ob15/92; 1Ob538/93; 8Ob14/94; 1Ob8/95; 1Ob20/94; 2Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030452 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl5Ob493/59; 5Ob50/60; 6Ob109/63; 6Ob508/78; 1Ob40/79; 6Ob507/83; 5Ob725/81; 7Ob645/84; 1Ob15/92; 1Ob538/93; 8Ob14/94; 1Ob8/95; 1Ob20/94; 2Ob72/94 (2Ob1127/94); 4Ob2010/96h; 1Ob315/97y; 2Ob265/02p; 5Ob155/03k; 7Ob242/05x; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 7Ob28/18w; 9Ob84/24d; 3Ob135/25m; 7Ob15/26w NormABGB §1323 D RechtssatzVom Entgang eines Gewinnes kann nur dort gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht. Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn. EntscheidungstexteTE OGH 1959-11-18 5 Ob 493/59 TE OGH 1960-02-17 5 Ob 50/60 TE OGH 1963-06-12 6 Ob 109/63 nur: Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn. (T1) TE OGH 1978-03-09 6 Ob 508/78 Veröff: JBl 1979,203 (kritisch Anmerkung von Koziol) TE OGH 1979-12-14 1 Ob 40/79 Auch TE OGH 1983-01-13 6 Ob 507/83 nur T1; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T2) TE OGH 1983-02-15 5 Ob 725/81 nur T1 TE OGH 1985-06-13 7 Ob 645/84 Auch; nur T1; Beisatz: Konkrete Gewinnchance im Sinne eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. (T3) Veröff: SZ 58/104 TE OGH 1992-06-24 1 Ob 15/92 nur T1; Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93 Auch TE OGH 1994-10-13 8 Ob 14/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95 Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/191 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1995-12-07 2 Ob 72/94 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T4) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2010/96h Auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 315/97y Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor. (T5) Veröff: SZ 71/56 TE OGH 2002-11-07 2 Ob 265/02p Vgl auch; Beisatz: Ob im konkreten Fall eine konkrete Gewinnchance gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6) TE OGH 2004-04-19 5 Ob 155/03k Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T7); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T8) TE OGH 2005-11-09 7 Ob 242/05x Auch TE OGH 2008-04-22 10 Ob 103/07f Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T9) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 191/07p Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2008/106 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 28/18w Vgl TE OGH 2024-10-23 9 Ob 84/24d Beisatz wie T8 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m Beisatz wie T8 TE OGH 2026-04-15 7 Ob 15/26w Beisatz nur wie T4; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030452

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.