RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.12.1959 Geschäftszahl6Ob401/59; 3Ob514/94 (3Ob515/94); 8Ob318/97s; 7Ob148/02v NormABGB §891 ff; ABGB §1233 ff D; AO §48; RechtssatzVon einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der §§ 891, 893, 896 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. Daraus ergibt sich, daß im Falle einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft die rein sachliche Haftung (vgl jedoch SZ 18/179) des einen Ehegatten, in dessen Person die Schuld nicht entstanden ist, mangels eines eigenen, persönlichen Verpflichtungsverhältnisses durch die allein bestehende persönliche Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, gegen den die Forderung erwachsen ist, ausschließlich bestimmt wird, demnach zum Unterschied vom Fall der passiven Korrealität (§ 894 ABGB) die gleichen Änderungen erfährt wie die Verbindlichkeit selbst. Demnach müssen im Falle der Gütergemeinschaft auch die Rechtswirkungen des Ausgleiches des einen Ehegatten dem anderen nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten zustattenkommen, so daß dieser nur nach Maßgabe der dem anderen Ehegatten durch den Ausgleich gewährten Stundung in Anspruch genommen werden kann. Desgleichen kann die Bestimmung des § 48 AO gegen den nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten mangels eines persönlichen Mitverpflichtungsverhältnisses zugunsten der Ausgleichsgläubiger des anderen Ehegatten nicht angewendet werden.Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der Paragraphen 891, 893, 896, ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. Daraus ergibt sich, daß im Falle einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft die rein sachliche Haftung vergleiche jedoch SZ 18/179) des einen Ehegatten, in dessen Person die Schuld nicht entstanden ist, mangels eines eigenen, persönlichen Verpflichtungsverhältnisses durch die allein bestehende persönliche Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, gegen den die Forderung erwachsen ist, ausschließlich bestimmt wird, demnach zum Unterschied vom Fall der passiven Korrealität (Paragraph 894, ABGB) die gleichen Änderungen erfährt wie die Verbindlichkeit selbst. Demnach müssen im Falle der Gütergemeinschaft auch die Rechtswirkungen des Ausgleiches des einen Ehegatten dem anderen nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten zustattenkommen, so daß dieser nur nach Maßgabe der dem anderen Ehegatten durch den Ausgleich gewährten Stundung in Anspruch genommen werden kann. Desgleichen kann die Bestimmung des Paragraph 48, AO gegen den nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten mangels eines persönlichen Mitverpflichtungsverhältnisses zugunsten der Ausgleichsgläubiger des anderen Ehegatten nicht angewendet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1959/12/02 6 Ob 401/59 Veröff: RZ 1960,44 = SZ 32/157 = JBl 1960,256 (mit Glosse von Gschnitzer) TE OGH 1996/03/13 3 Ob 514/94 nur: Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der §§ 891, 893, 896 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. (T1) nur: Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der Paragraphen 891, 893, 896, ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. (T1) TE OGH 1998/02/12 8 Ob 318/97s nur T1; Beisatz: Hier: Darlehensnehmer und der den Kreditbetrag veruntreuende Treuhänder haften auf Grund der jeweils eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung solidarisch. (T2) TE OGH 2002/10/09 7 Ob 148/02v Auch; nur T1; Beisatz: Ist neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität vor. (T3) RechtssatznummerRS0024184
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.