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{'item': ['3Ob407/59', '3Ob428/61', '7Ob108/62', '7Ob364/62', '7Ob213/64', '7Ob55/81', '7Ob1/96 (7Ob2/96)', '7Ob182/00s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.12.1959 Geschäftszahl3Ob407/59; 3Ob428/61; 7Ob108/62; 7Ob364/62; 7Ob213/64; 7Ob55/81; 7Ob1/96 (7Ob2/96); 7Ob182/00s NormAKB §7 II;AKB §7 römisch zwei; VersVG §150 Abs1; RechtssatzZur Frage des Ersatzes von Strafverteidigungskosten nach § 150 Abs 1 VersVG:Zur Frage des Ersatzes von Strafverteidigungskosten nach Paragraph 150, Absatz eins, VersVG: 1.) wenn Dritte als Privatbeteiligte auftreten, 2.) wenn dies nicht der Fall ist. EntscheidungstexteTE OGH 1959/12/22 3 Ob 407/59 Veröff: SZ 32/168 = VersSlg 156 = VersR 1960,308 (mit Anmerkung von Wahle TE OGH 1961/11/23 3 Ob 428/61 Beisatz: Auch die Kosten der Nichtigkeitsbeschwerde und des Gerichtstages beim OGH sind zu ersetzen. (T1) TE OGH 1962/04/11 7 Ob 108/62 Veröff: ZVR 1963/71 S 76 = VersR 1963,963 mit Anmerkung von Wahle TE OGH 1963/01/23 7 Ob 364/62 Veröff: VersR 1965,370 mit Anmerkung von Wahle = ZVR 1963/120 S 135 TE OGH 1964/08/26 7 Ob 213/64 nur: 1.) Wenn Dritte als Privatbeteiligte auftreten. (T2) VersR 1966,199 TE OGH 1981/12/10 7 Ob 55/81 nur: Zur Frage des Ersatzes von Strafverteidigungskosten nach § 150 Abs 1 VersVG. (T3) Veröff: SZ 54/185 = VersR 1983,303 (entgegen Wahle in VersR 1960,309

  1. ff)nur: Zur Frage des Ersatzes von Strafverteidigungskosten nach Paragraph 150, Absatz eins, VersVG. (T3) Veröff: SZ 54/185 = VersR 1983,303 (entgegen Wahle in VersR 1960,309
  2. ff)TE OGH 1996/02/28 7 Ob 1/96 Auch; nur T2; Beisatz: Liegt eine Realkonkurrenz zwischen einem Vorsatzdelikt und einem Fahrlässigkeitsdelikt vor, liegen sohin versicherungsrechtlich gedeckte und versicherungsrechtlich nicht gedeckte Fakten dem Strafverfahren zugrunde, sind diese Kosten im Verhältnis des Gewichtes der gedeckten zu den ungedeckten Delikten aufzuteilen. (T4) TE OGH 2000/09/15 7 Ob 182/00s Auch; Beisatz: Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren sind nach § 150 Abs 1 Satz 3 VersVG grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewandt werden. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Kostenübernahme zusagt. Darüber hinaus hat der Haftpflichtversicherer die Strafverteidigungskosten des versicherten Kfz-Lenkers dann zu tragen, wenn der Geschädigte im Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat. (T5) Beisatz: Der Haftpflichtversicherer hat die Strafverteidigungskosten und die Privatbeteiligungskosten zu ersetzen, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren. (T6) Auch; Beisatz: Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren sind nach Paragraph 150, Absatz eins, Satz 3 VersVG grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewandt werden. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Kostenübernahme zusagt. Darüber hinaus hat der Haftpflichtversicherer die Strafverteidigungskosten des versicherten Kfz-Lenkers dann zu tragen, wenn der Geschädigte im Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat. (T5) Beisatz: Der Haftpflichtversicherer hat die Strafverteidigungskosten und die Privatbeteiligungskosten zu ersetzen, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren. (T6) RechtssatznummerRS0081154

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.