RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013014 Entscheidungsdatum23.12.1959 Geschäftszahl1Ob374/59; 1Ob209/60; 6Ob343/68; 5Ob218/69; 6Ob579/76; 6Ob732/76; 4Ob541/82 (4Ob542/82); 2Ob526/91 (2Ob1513/91); 4Ob52/97v; 6Ob189/98g; 4Ob58/99d; 3Ob229/02a; 6Ob3/09y; 2Ob53/09x; 6Ob142/13w; 4Ob120/13w; 2Ob42/21x; 2Ob221/21w NormABGB §805; ABGB §806 RechtssatzEine vor dem Notar als Gerichtskommissär abgegebene Erbsentschlagungserklärung ist unwiderruflich (so auch schon 3 Ob 302/59). EntscheidungstexteTE OGH 1959-12-23 1 Ob 374/59 TE OGH 1960-10-07 1 Ob 209/60 Veröff: JBl 1961,278 TE OGH 1969-01-15 6 Ob 343/68 Beisatz: Bei Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann die bezügliche Erbsentschlagung jedoch unwirksam sein. (T1) TE OGH 1969-09-10 5 Ob 218/69 Beis wie T1 TE OGH 1976-07-08 6 Ob 579/76 Auch; Beisatz: Notar als Erbenmachthaber, der die Erklärung dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis bringt. (T2) Veröff: NZ 1978,159 TE OGH 1977-01-27 6 Ob 732/76 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76 TE OGH 1982-06-15 4 Ob 541/82 Abweichend; Beisatz: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen, sodann ist über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den § 125 ff AußStrG einzuleiten. (T3)Abweichend; Beisatz: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen, sodann ist über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den Paragraph 125, ff AußStrG einzuleiten. (T3) TE OGH 1991-09-18 2 Ob 526/91 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1997-03-11 4 Ob 52/97v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 189/98g Auch; Veröff: SZ 71/166 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 58/99d Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/63 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 229/02a Vgl aber; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Erbsentschlagung bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wurde. In einem solchen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die noch nicht wirksame Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, rechtswirksam widerrufen werden kann. (T4) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2 AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. (T5)Vgl; Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des Paragraph 157, Absatz 2, AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. (T5) Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T6) Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T7) Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T8) Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T9)Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vergleiche auch 3 Ob 83/05k mwN). (T9) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 53/09x Vgl; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbsentschlagung tritt mit der formlosen Kenntnisnahme durch Gericht oder Gerichtskommissär jedenfalls dann ein, wenn die Entschlagung dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wird. (T10) Veröff: SZ 2009/115 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 142/13w Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 120/13w Vgl auch TE OGH 2021-05-26 2 Ob 42/21x Vgl TE OGH 2022-02-22 2 Ob 221/21w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013014
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