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{'item': ['3Ob502/59', '6Ob99/64', '1Ob292/67', '2Ob141/70', '1Ob87/71', '2Ob206/72 (2Ob207/72)', '4Ob560/74 (4Ob561/74)', '1Ob196/74', '3Ob508/76', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.01.1960 Geschäftszahl3Ob502/59; 6Ob99/64; 1Ob292/67; 2Ob141/70; 1Ob87/71; 2Ob206/72 (2Ob207/72); 4Ob560/74 (4Ob561/74); 1Ob196/74; 3Ob508/76; 8Ob160/76; 8O

§1313a

IIa;

§1313a

römisch zwei a;

§1315

I;

§1315römisch eins; Rechtssatz

Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre haften die juristischen Personen nur für die unerlaubten Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch ihre Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind, nicht aber für die Personen, deren sich diese zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Personen bedienen, also nicht etwa für alle Angestellten. Der OGH folgt dieser Auslegung des Organbegriffes, weil nur sie der aus den §§ 26, 337

hervorgehenden Absicht des Gesetzes entspricht, juristische Personen grundsätzlich des pysischen gleichzustellen. Hingegen haftet die juristische Person für das Verschulden ihrer sonstigen Angestellten nur unter der Voraussetzung des § 1315

.Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre haften die juristischen Personen nur für die unerlaubten Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch ihre Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind, nicht aber für die Personen, deren sich diese zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Personen bedienen, also nicht etwa für alle Angestellten. Der OGH folgt dieser Auslegung des Organbegriffes, weil nur sie der aus den Paragraphen 26, 337,

hervorgehenden Absicht des Gesetzes entspricht, juristische Personen grundsätzlich des pysischen gleichzustellen. Hingegen haftet die juristische Person für das Verschulden ihrer sonstigen Angestellten nur unter der Voraussetzung des Paragraph 1315,

. EntscheidungstexteTE OGH 1960/01/07 3 Ob 502/59 TE OGH 1964/10/15 6 Ob 99/64 Beisatz: Für den Bund haftet als Organ der zuständige Ressortminister. (T1) = JBl 1965,469 TE OGH 1968/01/10 1 Ob 292/67 EvBl 1968/322 S 519 = SZ 41/2 TE OGH 1970/06/11 2 Ob 141/70 TE OGH 1971/04/15 1 Ob 87/71 Vgl jedoch; Beisatz: Haftung auch für verfassungsmäßig nicht vertretungsbefugte Personen. (T2) = SZ 44/45 = RZ 1971,121 = ÖBl 1971,104 = JBl 1972,312 ( krit. Ostheim ) TE OGH 1973/02/15 2 Ob 206/72 Ähnlich; Beisatz: Die juristische Person haftet für Organe unbeschränkt, für sonstige Angestellte nach § 1315

. (T3) = ZVR 1973/221 S 388 ( dort falsch mit 2 Ob 206, 207/73 zitiert ) Ähnlich; Beisatz: Die juristische Person haftet für Organe unbeschränkt, für sonstige Angestellte nach Paragraph 1315,

. (T3) = ZVR 1973/221 S 388 ( dort falsch mit 2 Ob 206, 207/73 zitiert ) TE OGH 1974/10/01 4 Ob 560/74 TE OGH 1974/12/04 1 Ob 196/74 SZ 47/140 TE OGH 1976/07/06 3 Ob 508/76 Beisatz: Die Haftung für die Organe wird auch durch die Bestellung eines tauglichen Besoldungsgehilfen nicht ausgeschlossen. (T4) TE OGH 1976/11/24 8 Ob 160/76 Beis wie T3; Beisatz: Eine Ausdehnung der Gehilfenhaftung der juristischen Person muß dort seine Grenze finden, wo die durch § 26

angeordnete Gleichstellung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu Lasten der juristischen Person verletzt würde. (T5) = EvBl 1977/65 S 152 = JBl 1977,199 = SZ 49/144 Beis wie T3; Beisatz: Eine Ausdehnung der Gehilfenhaftung der juristischen Person muß dort seine Grenze finden, wo die durch Paragraph 26,

angeordnete Gleichstellung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu Lasten der juristischen Person verletzt würde. (T5) = EvBl 1977/65 S 152 = JBl 1977,199 = SZ 49/144 TE OGH 1977/01/26 8 Ob 569/76 TE OGH 1977/11/30 1 Ob 624/77 Beisatz: Organstellung kommt aber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nur dem zuständigen Bundesminister zu. (T6) = JBl 1978,543 TE OGH 1978/01/25 1 Ob 1/78 TE OGH 1978/04/20 6 Ob 789/77 Vgl auch TE OGH 1979/01/30 4 Ob 589/78 Auch TE OGH 1979/09/12 1 Ob 663/79 nur: Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre haften die juristischen Personen nur für die unerlaubten Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch ihre Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind. (T7) TE OGH 1988/04/14 7 Ob 552/88 Auch; nur T7 RechtssatznummerRS0009170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.