RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007908 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl3Ob6/60; 5Ob54/69; 5Ob63/71; 5Ob138/74; 7Ob56/00m; 7Ob76/03g; 7Ob56/07x; 5Ob128/11a; 5Ob126/24a NormAußStrG §97 C AußStrG §174 B AußStrG §177 GBG §94 RechtssatzDie Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (§§ 94 Abs 1 Z 1, Abs 2, §§ 21 bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen.Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Paragraphen 21, bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1960-01-20 3 Ob 6/60 Veröff: EvBl 1960/108 S 189 TE OGH 1969-04-23 5 Ob 54/69 TE OGH 1971-04-07 5 Ob 63/71 TE OGH 1974-07-10 5 Ob 138/74 TE OGH 2000-04-07 7 Ob 56/00m Vgl auch; nur: Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. (T1) TE OGH 2003-04-28 7 Ob 76/03g Vgl auch; Beisatz: Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend. (T2) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 56/07x Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T3); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T4) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 128/11a Vgl auch; Beisatz: Allein die Aufnahme der Liegenschaft in die Einantwortungsurkunde (den Einantwortungsbeschluss) bewirkt nicht die Rechtsnachfolge, wenn der Erblasser nicht tatsächlich bücherlicher Eigentümer war. (T5); Beisatz: Hier: Namensgleichheit von Erblasser und Drittem bei fehlender Angabe des Geburtsdatums im Grundbuch. (T6) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 126/24a vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007908
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