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{'item': '5Ob2/60; 4Ob520/60; 6Ob413/61; 8Ob156/66; 1Ob2/68; 6Ob227/70; 1Ob299/71; 8Ob261/75; 8Ob97/78; 1Ob665/78; 6Ob629/78; 8Ob507/80; 7Ob571/82; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018852 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl5Ob2/60; 4Ob520/60; 6Ob413/61; 8Ob156/66; 1Ob2/68; 6Ob227/70; 1Ob299/71; 8Ob261/75; 8Ob97/78; 1Ob665/78; 6Ob629/78; 8Ob507/80; 7Ob571/82; 8Ob683/86; 7Ob192/01p; 5Ob204/08y; 8Ob3/09p; 3Ob217/09x; 5Ob191/10i; 17Ob25/11t; 7Ob248/11p; 5Ob179/15g; 7Ob221/16z; 2Ob201/17y; 4Ob118/19k; 4Ob217/21x; 10Ob50/23k NormABGB §938 A RechtssatzNur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1960-01-20 5 Ob 2/60 TE OGH 1960-10-04 4 Ob 520/60 nur: Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. (T1) TE OGH 1961-11-29 6 Ob 413/61 Auch; Beisatz: Übergabe einer Liegenschaft gegen Verpflichtung, die Anfechtung des erblasserischen Testamentes wegen Testierunfähigkeit zu unterlassen. (T2) TE OGH 1966-06-07 8 Ob 156/66 Beisatz: Wenn ein Erbe im Wege eines Erbübereinkommens ein vielfaches dessen bekommt, was dem anderen (gleichberechtigten) Erben zufällt, kann nicht auf eine (Teilunentgeltlichkeit) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der einem Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, darf als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden. (T3) TE OGH 1968-01-25 1 Ob 2/68 nur T1; Beisatz: Die Erfüllung moralischer Verpflichtungen schließt eine Schenkung aus. (T4) TE OGH 1970-10-07 6 Ob 227/70 nur T1; nur: Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T5); Beis wie T4; Veröff: JBl 1971,197 = NZ 1971,171 (kritisch Bydlinski) TE OGH 1971-11-11 1 Ob 299/71 TE OGH 1976-03-03 8 Ob 261/75 TE OGH 1978-06-28 8 Ob 97/78 nur T1 TE OGH 1978-07-07 1 Ob 665/78 TE OGH 1978-07-13 6 Ob 629/78 nur T5 TE OGH 1980-09-11 8 Ob 507/80 nur T1 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 571/82 Auch; nur T1 TE OGH 1986-12-17 8 Ob 683/86 nur T5 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 192/01p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T6) TE OGH 2009-01-27 8 Ob 3/09p Auch; Beisatz: Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T7); Beisatz: Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft. (T8) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 217/09x Vgl; Beisatz: Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter (die Unentgeltlichkeit) nicht aus. (T9) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Vgl; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T10) TE OGH 2011-09-19 17 Ob 25/11t Vgl auch; Vgl Beis auch wie T7 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p nur T1 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 179/15g Auch TE OGH 2017-04-26 7 Ob 221/16z Auch TE OGH 2018-07-30 2 Ob 201/17y Auch TE OGH 2019-10-24 4 Ob 118/19k Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Dass sich eine politische Partei erhofft haben mag, durch den Ausschank von Gratis‑Getränken bei einer Veranstaltung letztlich das Wahlverhalten der Besucher zu ihren Gunsten zu beeinflussen, reicht nicht, um den Schenkungscharakter hinsichtlich der Getränke auszuschließen. (T11) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T12) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Die Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses stellt zwar ein aleatorisches Element dar, schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus. (T13) Beisatz: Hier: Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen bestand nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018852

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