← Österreich

{'item': ['5Ob555/59', '5Ob192/60', '5Ob70/66 (5Ob95/66)', '8Ob331/66', '6Ob22/70', '7Ob32/72', '5Ob29/72', '6Ob86/73', '6Ob127/75', '8Ob536/81', '3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004270 Entscheidungsdatum20.01.1960 Geschäftszahl5Ob555/59; 5Ob192/60; 5Ob70/66 (5Ob95/66); 8Ob331/66; 6Ob22/70; 7Ob32/72; 5Ob29/72; 6Ob86/73; 6Ob127/75; 8Ob536/81; 3Ob525/86; 6Ob599/94; 1Ob521/96; 5Ob14/97p; 5Ob23/00v; 3Ob52/02x; 9Ob48/04f; 3Ob214/07b; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 8Ob150/18v; 5Ob198/19g NormABGB §841; EO §351; ZPO §405 B RechtssatzDie Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. Das Gericht hat dabei aber den Grundsatz zu beachten, dass es einen von keiner der Parteien vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte nur dann der Entscheidung zugrunde legen darf, wenn es die Parteien zu dessen Erörterung aufgefordert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1960-01-20 5 Ob 555/59 Veröff: SZ 33/8 = EvBl 1960/160 S 296 = JBl 1960,443 = HBZ 1960,15-16,2 TE OGH 1960-06-23 5 Ob 192/60 nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. (T1) Veröff: EvBl 1960/352 TE OGH 1966-03-24 5 Ob 70/66 TE OGH 1966-12-06 8 Ob 331/66 TE OGH 1970-02-04 6 Ob 22/70 nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. (T2) Beisatz: Auch der Beklagte kann einen Teilungsvorschlag erstatten. (T3) Veröff: SZ 43/31= JBl 1971,40 = NZ 1971,91 TE OGH 1972-02-09 7 Ob 32/72 nur T1 TE OGH 1972-02-15 5 Ob 29/72 nur T1 TE OGH 1973-05-17 6 Ob 86/73 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1975-12-18 6 Ob 127/75 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73 TE OGH 1982-03-11 8 Ob 536/81 nur T1; Beisatz: § 351 EO schreibt ohnedies genau vor, wie die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Teilung von Liegenschaften durzuführen ist. (T4)nur T1; Beisatz: Paragraph 351, EO schreibt ohnedies genau vor, wie die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Teilung von Liegenschaften durzuführen ist. (T4) TE OGH 1986-03-05 3 Ob 525/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erklärt die Klägerin im Teilungsprozess ausdrücklich, ihren vorprozessualen Teilungsvorschlag nicht zum Gegenstand diese Rechtsstreites und auch keinen anderen Teilungsvorschlag zu machen, und beschränkt sich die Beklagte den vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin als unvollständig und unannehmbar zu bezeichnen, ohne ihrerseits einen Teilungsvorschlag zu erstatten, dann hat das Gericht keinen Anlass, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. (T5) TE OGH 1994-06-30 6 Ob 599/94 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 521/96 Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht ist an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden. (T6) Veröff: SZ 69/169 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 14/97p Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2000-07-13 5 Ob 23/00v Auch; nur T2; Beisatz: Es reicht aus, wenn das Urteil auf körperliche Teilung lautet (MietSlg 34.083). (T7) Beisatz: Der Titel kann wohl nähere Angaben darüber enthalten, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, dies ist jedoch nicht notwendig, weil die Entscheidung dieser Fragen auch vom Exekutionsrichter getroffen werden kann. (T8) Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Prozessgericht hat über solche bestimmten Teilungsvorschläge zu verhandeln und darf sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen (SZ 33/8, 43/31; EvBl 1960/352; MietSlg 34.083; 36.056; 38.046/11). (T9) TE OGH 2002-06-26 3 Ob 52/02x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. (T10)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch im Exekutionsantrag nach Paragraph 351, EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. (T10) Beis wie T6; Beisatz: Auch an im Exekutionsverfahren erstattete Teilungsvorschläge ist das Gericht nicht gebunden. (T11) Veröff: SZ 2002/90 TE OGH 2004-07-07 9 Ob 48/04f Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 214/07b Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Enthält das Teilungsurteil nicht schon die näheren Bestimmungen über die Teilung, so ist diese Entscheidung vom Exekutionsrichter nach einem kontradiktorischen Verfahren zu treffen. (T12) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k nur T2; Beis wie T3 Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 79/13h nur T2 TE OGH 2018-12-19 8 Ob 150/18v Auch TE OGH 2020-02-20 5 Ob 198/19g nur T2; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004270

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.