RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080552 Entscheidungsdatum21.10.2021 Geschäftszahl3Ob491/59; 7Ob210/70; 7Ob22/73; 7Ob20/85; 2Ob101/21y NormKHVG §24 Abs1 VersVG §68 RechtssatzDie sogenannte dauernde Abmeldung ist nur ein Begriff im behördlichen Zulassungsverfahren. Sie bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug damit für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Abmeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene zeitweise Nichtverwendung im Straßenverkehr kann daher nicht als Wegfall des versicherten Interesses, sondern nur als zeitweise Gefahrminderung angesehen werden. Der Umfang der Versicherung ist nach § 10 AKB auf die Entschädigung von Ansprüchen aus Schäden abgestellt, die durch den "Gebrauch" des Fahrzeuges entstanden sind, die Haftung wird in keinem Falle von der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr abhängig gemacht. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsvertrag nach § 68 VersVG erloschen oder ob dies nicht der Fall war. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Versicherungsvertrag durch die Kündigung des Käufers beendet worden und der Beklagte als Verkäufer zur Zahlung der laufenden Jahresprämie verpflichtet. Ebensowenig kommt es bei der Beurteilung des Wegfalls des Interesses auf die Absicht des Versicherten an. Ausschlaggebend ist der objektive Tatbestand. Ein Kraftfahrzeug ist für den Verkehr bestimmt. Sein wirtschaftlicher Wert liegt in seiner Bedeutung als Fortbewegungsmittel. Erst wenn ein Fahrzeug diese Eigenschaften verliert, wenn es völlig unbrauchbar, zum Wrack wird, kann es als Fortbewegungsmittel nicht mehr verwendet werden. Erst dann fällt das versicherte Interesse weg.Die sogenannte dauernde Abmeldung ist nur ein Begriff im behördlichen Zulassungsverfahren. Sie bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug damit für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Abmeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene zeitweise Nichtverwendung im Straßenverkehr kann daher nicht als Wegfall des versicherten Interesses, sondern nur als zeitweise Gefahrminderung angesehen werden. Der Umfang der Versicherung ist nach Paragraph 10, AKB auf die Entschädigung von Ansprüchen aus Schäden abgestellt, die durch den "Gebrauch" des Fahrzeuges entstanden sind, die Haftung wird in keinem Falle von der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr abhängig gemacht. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsvertrag nach Paragraph 68, VersVG erloschen oder ob dies nicht der Fall war. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Versicherungsvertrag durch die Kündigung des Käufers beendet worden und der Beklagte als Verkäufer zur Zahlung der laufenden Jahresprämie verpflichtet. Ebensowenig kommt es bei der Beurteilung des Wegfalls des Interesses auf die Absicht des Versicherten an. Ausschlaggebend ist der objektive Tatbestand. Ein Kraftfahrzeug ist für den Verkehr bestimmt. Sein wirtschaftlicher Wert liegt in seiner Bedeutung als Fortbewegungsmittel. Erst wenn ein Fahrzeug diese Eigenschaften verliert, wenn es völlig unbrauchbar, zum Wrack wird, kann es als Fortbewegungsmittel nicht mehr verwendet werden. Erst dann fällt das versicherte Interesse weg. EntscheidungstexteTE OGH 1960-01-26 3 Ob 491/59 Veröff: SZ 33/9 = EvBl 1960/89 S 156 = ZVR 1960/131 S 89 = VersSlg 159 = VersR 1960,150 = VersR 1960,859 (mit Anmerkung von Wahle) TE OGH 1970-11-11 7 Ob 210/70 Vgl; Beisatz: Art 12 AKHB (T1) Vgl; Beisatz: Artikel 12, AKHB (T1) Veröff: SZ 43/201 = EvBl 1971/215 S 398 = VersR 1972,1062 = VersRdSch 1971,288 TE OGH 1973-04-25 7 Ob 22/73 Beisatz: Die Benützung eines Kraftfahrzeuges ohne Zulassung der Verkehrsbehörde bildet demnach keinen Risikoausschluß (SZ 26/93). Die zivilrechtliche Haftung des Versicherers ist auch nicht an die öffentlich-rechtliche Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr geknüpft (ergangen zu AKHB und KFG 1967). (T2) Veröff: EvBl 1973/250 S 521 = VersR 1974,453 = ZVR 1974/158 S 240 TE OGH 1985-05-30 7 Ob 20/85 Veröff: SZ 58/92 = RdW 1985,374 TE OGH 2021-10-21 2 Ob 101/21y vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Haftung des Versicherers ist nicht an die öffentlich‑rechtliche Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr geknüpft. (T3) Anm: Veröff: SZ 2021/94Anmerkung, Veröff: SZ 2021/94 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080552
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.