RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013622 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl6Ob25/60; 7Ob494/55; 5Ob372/61; 6Ob305/62; 6Ob272/63; 7Ob321/65; 1Ob65/66; 6Ob163/66; 4Ob509/70; 5Ob65/70; 4Ob518/71; 1Ob126/71; 7Ob121/71; 1Ob248/71; 1Ob72/73; 4Ob564/73; 7Ob29/74; 6Ob241/74; 1Ob712/76; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 5Ob26/82; 5Ob8/83; 6Ob75/02a; 6Ob66/02b; 3Ob144/08k; 5Ob275/08i; 5Ob2/11x; 8Ob111/11y; 2Ob71/12y; 9Ob18/13g; 5Ob106/14w; 1Ob204/14b; 5Ob200/14v; 5Ob46/14x (5Ob41/15p); 7Ob131/16i; 1Ob187/17g; 6Ob160/18z; 10Ob10/22a; 4Ob53/22f; 5Ob10/24t NormABGB §523 Cd ABGB §833 E ABGB §838a JN §1 DVe1 RechtssatzFür die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Teilhabern an einer Gemeinschaft ist nur das streitige Verfahren bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1960-01-27 6 Ob 25/60 TE OGH 1955-11-09 7 Ob 494/55 TE OGH 1961-11-22 5 Ob 372/61 TE OGH 1962-11-29 6 Ob 305/62 Beisatz: Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan als Vorbereitung einer Realteilung. (T1) TE OGH 1963-10-24 6 Ob 272/63 TE OGH 1965-11-10 7 Ob 321/65 Beisatz: Ehegatten streiten um Zimmerschlüssel. (T2) Veröff: MietSlg 17055 TE OGH 1966-03-17 1 Ob 65/66 Veröff: MietSlg 18637 TE OGH 1966-12-21 6 Ob 163/66 Beisatz: Hier Mitmietrechte (T3) Veröff: MietSlg 18637 TE OGH 1970-02-03 4 Ob 509/70 Veröff: MietSlg 22585 TE OGH 1970-03-25 5 Ob 65/70 Veröff: MietSlg 22586 TE OGH 1971-03-02 4 Ob 518/71 Veröff: MietSlg 23615 TE OGH 1971-06-24 1 Ob 126/71 Veröff: MietSlg 23614 TE OGH 1971-07-29 7 Ob 121/71 TE OGH 1971-09-16 1 Ob 248/71 Veröff: MietSlg 23056 TE OGH 1973-04-18 1 Ob 72/73 Veröff: MietSlg 25493 TE OGH 1973-09-04 4 Ob 564/73 Veröff: MietSlg 25493 TE OGH 1974-02-21 7 Ob 29/74 TE OGH 1975-02-06 6 Ob 241/74 TE OGH 1976-09-21 1 Ob 712/76 TE OGH 1979-10-29 1 Ob 701/79 TE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81 Veröff: SZ 54/55 TE OGH 1982-05-18 5 Ob 26/82 Veröff: EvBl 1982/196 S 661 = MietSlg 34551 = MietSlg 34706
(18)TE OGH 1983-03-15 5 Ob 8/83 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 75/02a TE OGH 2002-04-18 6 Ob 66/02b Vgl TE OGH 2008-07-11 3 Ob 144/08k Vgl; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB bleibt für nachbarrechtliche Unterlassungsklagen der streitige Rechtsweg zulässig. (T4); Beisatz: Hier: Anspruch gründet sich auf die Behauptung eines rechtswidrigen Eingriffs in das (Mit-)Eigentumsrecht. (T5)Vgl; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB bleibt für nachbarrechtliche Unterlassungsklagen der streitige Rechtsweg zulässig. (T4); Beisatz: Hier: Anspruch gründet sich auf die Behauptung eines rechtswidrigen Eingriffs in das (Mit-)Eigentumsrecht. (T5) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i Beis wie T4; Beisatz: Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T6); Veröff: SZ 2009/4Beis wie T4; Beisatz: Auf Paragraph 523, ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T6); Veröff: SZ 2009/4 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2011-12-20 8 Ob 111/11y Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. (T7); Bem: Siehe RS
- (T8)Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist nach Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. (T7); Bem: Siehe RS
- (T8) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 71/12y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/84 TE OGH 2013-06-25 9 Ob 18/13g Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Desgleichen auch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden. (T9) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 106/14w Vgl; Beisatz: Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. (T10)Vgl; Beisatz: Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach Paragraph 838 a, ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. (T10) Beisatz: Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T11) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 204/14b Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 200/14v Vgl aber; Beis wie T10 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 46/14x Vgl auch TE OGH 2016-11-09 7 Ob 131/16i Auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T12) Beis wie T10 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 187/17g Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T13); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T14)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T13); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach Paragraph 838 a, ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T14) TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-05-24 10 Ob 10/22a Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 53/22f Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Klage zielt nicht auf die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache ab, sondern auf den Schutz des Alleineigentums der Klägerin durch die Untersagung der ihr Eigentum beeinträchtigenden Nutzungen der Beklagten. (T15) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t vgl; Beisatz wie T10: Hier: Begehren von Wohnungseigentümern auf Korrektur bereits gelegter Betriebskostenabrechnungen wegen behaupteter Unrichtigkeiten und Feststellung des auf sie aufgrund der Anteilsgröße entfallenden Betriebskostenanteils. Wesen der Auseinandersetzung ist hier daher – über die Abrechnung hinaus – auch die (korrekte) Aufteilung gemeinschaftlicher Nutzungen und Lasten entsprechend dem Verhältnis der Anteile im Sinn der §§ 839 f ABGB. (T16)vgl; Beisatz wie T10: Hier: Begehren von Wohnungseigentümern auf Korrektur bereits gelegter Betriebskostenabrechnungen wegen behaupteter Unrichtigkeiten und Feststellung des auf sie aufgrund der Anteilsgröße entfallenden Betriebskostenanteils. Wesen der Auseinandersetzung ist hier daher – über die Abrechnung hinaus – auch die (korrekte) Aufteilung gemeinschaftlicher Nutzungen und Lasten entsprechend dem Verhältnis der Anteile im Sinn der Paragraphen 839, f ABGB. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0013622