ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
Paragraph 1489, ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. EntscheidungstexteTE OGH 1960-02-03 6 Ob 30/60 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 25/78 Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1) TE OGH 1986-05-28 1 Ob 540/86 nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. (T2)nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
Paragraph 1489, ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. (T2) TE OGH 1986-12-03 1 Ob 648/86 Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,66 TE OGH 1987-01-28 1 Ob 653/86 Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht nicht aus. (T3) TE OGH 1987-06-04 8 Ob 27/87 nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
ABGB jedenfalls schon dann, wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. (T4)nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
Paragraph 1489, ABGB jedenfalls schon dann, wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. (T4) Beisatz: Die Klagserhebung muss Aussicht auf Erfolg haben. (T5) Veröff: ZVR 1988/83 S 185 TE OGH 1987-09-01 2 Ob 552/87 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 506/88 Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus. (T6) Veröff: JBl 1988,321 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 657/87 Vgl aber; Beisatz: Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (so schon SZ 30/40). (T7) TE OGH 1989-04-27 6 Ob 523/89 Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 663/90 Auch; Veröff: JBl 1991,730 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 9/90 nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war. (T8)nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei
Paragraph 1489, ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war. (T8) Beis wie T5; Veröff: ecolex 1991,454 TE OGH 1995-10-10 5 Ob 546/94 Beis wie T5; Veröff: SZ 68/179 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 621/95 Verstärkter Senat; Auch; nur T4 Veröff: SZ 68/238 TE OGH 1995-11-23 2 Ob 93/95 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9) Veröff: SZ 69/55 TE OGH 1998-10-29 6 Ob 273/98k Auch; nur T2 TE OGH 1999-09-23 2 Ob 178/98k nur T8 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 242/99k Auch TE OGH 2000-03-28 1 Ob 57/00i Auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit des Schadens ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. (T10) TE OGH 2000-06-28 7 Ob 145/00z Auch; nur T4 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v nur T2; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T11) Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2001-09-04 5 Ob 16/01s Vgl auch; nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T12) Beisatz: Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 129/01p nur T8; Beisatz: Auf die Schadenshöhe kommt es nicht an, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend war. (T14) TE OGH 2001-10-29 7 Ob 249/01w Vgl auch TE OGH 2002-08-29 6 Ob 213/02w Vgl auch TE OGH 2002-10-22 10 Ob 189/02w Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist. (T15) TE OGH 2002-10-25 1 Ob 146/02f Auch; Beis wie T13 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 93/02f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-05-08 2 Ob 78/03i Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2004-04-29 2 Ob 88/04m Auch; nur T12; Beis wie T5; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T16) TE OGH 2005-01-25 10 Ob 84/04g Auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 83/05g Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (T17) TE OGH 2005-12-20 5 Ob 92/05y Beis wie T14; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T18) TE OGH 2006-06-19 8 Ob 5/06b Auch; Veröff: SZ 2005/6 TE OGH 2007-03-28 9 Ob 35/06x nur T2 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 255/07m nur T2 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 58/07d Auch; nur T8 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 192/08a Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T19) Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T20) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 8/10t Auch TE OGH 2010-07-14 7 Ob 96/10h Auch TE OGH 2011-05-11 3 Ob 55/11a Auch TE OGH 2011-04-26 8 Ob 35/11x Auch TE OGH 2011-04-27 5 Ob 62/11w Auch; Beis wie T19; Bem: Siehe auch RS0034524. (T21) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 9/11h Vgl aber, Beis wie T3 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 217/10w Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 144/11x Auch; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T22) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 200/11z Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 182/12a Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben können, obwohl der Kausalzusammenhang von Sachverständigen als „unwahrscheinlich“ beurteilt wurde. Ein Feststellungsinteresse besteht nämlich nur dann nicht, wenn auszuschließen ist, dass mit weiteren kausalen Schäden zu rechnen ist. (T23) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 123/12t Vgl TE OGH 2012-11-29 2 Ob 43/12f Auch; nur T2 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 12/13s Auch; Beis wie T19 TE OGH 2013-05-29 9 Ob 16/13p Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2013-05-07 2 Ob 41/13p Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T24) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 114/13k nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T25) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 18/13t TE OGH 2013-08-27 4 Ob 102/13y Auch; Beis wie T19 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Auch TE OGH 2013-11-10 7 Ob 198/13p Vgl auch; Beisatz: Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. (T26)Vgl auch; Beisatz: Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. (T26) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 170/13y Vgl auch TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a Auch TE OGH 2014-06-12 2 Ob 65/14v Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 9/14s Auch TE OGH 2014-10-21 4 Ob 124/14k Auch; nur T25 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 22/15v Vgl auch TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 51/15d nur T9 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 66/15z Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 211/15b Auch TE OGH 2016-05-30 6 Ob 85/16t Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 206/16i TE OGH 2017-03-21 10 Ob 70/15i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x Auch; Veröff: SZ 2017/53 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s Auch TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/16w Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2017-07-25 9 Ob 39/17a Beis wie T18 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 54/17z Vgl auch; Beisatz: Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können. (T28) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 65/17f Auch; Beis wie T20 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2017-11-09 4 Ob 159/17m Beis wie T20; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 150/17t TE OGH 2018-03-22 4 Ob 94/17b Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/23 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 199/17s Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2018-04-25 3 Ob 22/18h Beisatz: Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. (T29) TE OGH 2018-07-18 5 Ob 91/18w Beis wie T20 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 8/18g Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2018-10-30 9 Ob 65/18a Auch; Beis wie T19 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 88/18h Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2018-12-19 10 Ob 99/18h Auch; Beis wie T20; TE OGH 2020-09-24 1 Ob 169/20i Beis wie T14; Beis wie T18 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 105/20b Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 102/20y Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2020-12-10 3 Ob 195/20b Beis wie T19 TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2021-11-25 9 Ob 52/21v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beis wie T26 TE OGH 2022-02-16 7 Ob 5/22v Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 68/23k Beisatz wie T28 Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T30) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 45/24m vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T20 TE OGH 2025-01-22 9 Ob 69/24y Beisatz wie T19 TE OGH 2024-12-12 2 Ob 192/24k Beisatz: Hier: Klägerin erfuhr von der Mangelhaftigkeit der Fassade durch ein Versicherungsgutachten. (T31) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 48/25x vgl; Beisatz nur wie T28 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 162/24k Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T20 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T32) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 149/25z vgl; Beisatz nur wie T28 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034366
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.