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{'item': ['3Ob183/58', '3Ob54/58', '3Ob118/58', '7Ob262/63', '1Ob219/01i', '1Ob149/02x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.02.1960 Geschäftszahl3Ob183/58; 3Ob54/58; 3Ob118/58; 7Ob262/63; 1Ob219/01i; 1Ob149/02x NormStV 1955 Art27 §2; RechtssatzSowohl nach völkerrechtlichen wie auch nach österreichischen staatsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen räumt Art 27 Staatsvertrag als materielles Gesetz dem einzelnen österreichischen Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich eine unmittelbare direkte Anspruchsberechtigung ein. Beim Anspruch des österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Art 27 Z 2 Staatsvertrag handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. Art 27 Z 2 Staatsvertrag ist selfexecuting und bedarf daher keines Ausführungsgesetzes. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden. Die Entscheidungen zu Art 24 Staatsvertrag stehen nicht entgegen, weil Art 24 Z 2 Staatsvertrag im Gegensatz zu Art 27 Staatsvertrag von einer billigen Entschädigung spricht. Für die Bewertung ist der Tag maßgebend, an dem durch die Föderative Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Art 27 Z 2 Staatsvertrages österreichisches Vermögen herangebracht wurde. Bei der Feststellung des Wertes ist so vorzugehen, wie wenn es sich um eine Enteignung und die dafür zu leistende angemessene Entschädigung handeln würde. Andererseits ist nur für alle vermögensrechtlichen Nachteile Ersatz zu leisten und daher in analoger Anwendung des EisbEG 1954 nur eine wirkliche Entschädigung festzustellen, aber eine etwaige Bereicherung nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, daß es sich um eine "österreichische Vermögenschaft" handelt. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch der von den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Der streitige Rechtsweg ist zulässig. Sinngemäß sind die materiellrechtlichen Grundsätze des EisbEG und hilfsweise § 273 ZPO anzuwenden.Sowohl nach völkerrechtlichen wie auch nach österreichischen staatsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen räumt Artikel 27, Staatsvertrag als materielles Gesetz dem einzelnen österreichischen Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich eine unmittelbare direkte Anspruchsberechtigung ein. Beim Anspruch des österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrag handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrag ist selfexecuting und bedarf daher keines Ausführungsgesetzes. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden. Die Entscheidungen zu Artikel 24, Staatsvertrag stehen nicht entgegen, weil Artikel 24, Ziffer 2, Staatsvertrag im Gegensatz zu Artikel 27, Staatsvertrag von einer billigen Entschädigung spricht. Für die Bewertung ist der Tag maßgebend, an dem durch die Föderative Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrages österreichisches Vermögen herangebracht wurde. Bei der Feststellung des Wertes ist so vorzugehen, wie wenn es sich um eine Enteignung und die dafür zu leistende angemessene Entschädigung handeln würde. Andererseits ist nur für alle vermögensrechtlichen Nachteile Ersatz zu leisten und daher in analoger Anwendung des EisbEG 1954 nur eine wirkliche Entschädigung festzustellen, aber eine etwaige Bereicherung nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, daß es sich um eine "österreichische Vermögenschaft" handelt. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch der von den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Der streitige Rechtsweg ist zulässig. Sinngemäß sind die materiellrechtlichen Grundsätze des EisbEG und hilfsweise Paragraph 273, ZPO anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1960/02/04 3 Ob 183/58 Veröff: SZ 33/15 = EvBl 1960/115 S 207 TE OGH 1960/02/04 3 Ob 54/58 TE OGH 1960/02/04 3 Ob 118/58 Veröff: JBl 1961,27 (hiezu Winkler,8) TE OGH 1964/05/13 7 Ob 262/63 nur: Beim Anspruch des österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Art 27 Z 2 Staatsvertrag handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. (T1); Veröff: JBl 1964,520 nur: Beim Anspruch des österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrag handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. (T1); Veröff: JBl 1964,520 TE OGH 2001/10/22 1 Ob 219/01i Vgl auch; Beisatz: Die Republik Österreich hat eine Entschädigung für Ersatzansprüche, die deren Verzicht gemäß Art 24 Z 1 StV 1955 erfasste, zu leisten. (T2); Veröff: SZ 74/180 Vgl auch; Beisatz: Die Republik Österreich hat eine Entschädigung für Ersatzansprüche, die deren Verzicht gemäß Artikel 24, Ziffer eins, StV 1955 erfasste, zu leisten. (T2); Veröff: SZ 74/180 TE OGH 2002/09/30 1 Ob 149/02x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verzicht des Bundes nach Art24 StV 1955 ist als Legalenteignung anzusehen, soweit er sich auch auf Ersatzansprüche österreichischer Staatsbürger gegen die Sowjetunion bzw deren Rechtsnachfolgerin wegen immaterieller Schäden bezieht, die dem Antragsteller gegen die Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion ohne die Verzichtserklärung zugestanden wären. (T3); Beisatz: Es fehlt bis heute an einem für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen tauglichen Ausführungsgesetz. Es muss daher insofern schon der Gesetzgeber, der den Staatsvertrag von 1955 durch generelle Transformation in die österreichische Rechtsordnung integrierte, die Absicht verfolgt haben, damit für Individualansprüche auf Grund willkürlicher Eingriffe der Besatzungsmächte in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage zu schaffen. (T4); Veröff: SZ 2002/124 RechtssatznummerRS0075712

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.