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{'item': ['4Ob139/59', '4Ob79/74', '4Ob13/81', '4Ob143/81 (4Ob144/81)', '9ObA97/87', '9ObA113/89', '9ObA257/89', '9ObA11/91', '9ObA365/53', '8ObS3/94'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043295 Entscheidungsdatum09.02.1960 Geschäftszahl4Ob139/59; 4Ob79/74; 4Ob13/81; 4Ob143/81 (4Ob144/81); 9ObA97/87; 9ObA113/89; 9ObA257/89; 9ObA11/91; 9ObA365/

§23

Abs1 IC;

§29

;

§36Abs2 Rechtssatz

Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8

und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen.Bei der Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 8,

und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1960-02-09 4 Ob 139/59 Veröff: Arb 7170 = JBl 1960,613 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 79/74 Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = Arb 9321 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 13/81 Ähnlich; Beisatz: Es kommt auf den Durchschnittsverdienst an. (T1) Veröff: Arb 9942 TE OGH 1982-12-14 4 Ob 143/81 Beisatz: Dies gilt auch für die Berechnung der Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1

. (T2)Beisatz: Dies gilt auch für die Berechnung der Höhe der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, Absatz eins,

. (T2) TE OGH 1987-11-18 9 ObA 97/87 Vgl auch; Veröff: ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl) TE OGH 1989-07-12 9 ObA 113/89 Auch; Beisatz: Wurden die Überstunden daher regelmäßiger Bestandteil des Entgelts der Klägerin, sind sie in rückschauender Betrachtung auch für die Höhe der Abfertigung und für die Bemessung des Ersatzanspruches der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 1989-09-27 9 ObA 257/89 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1991-02-13 9 ObA 11/91 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1994-01-26 9 ObA 365/53 TE OGH 1994-04-13 8 ObS 3/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1994-10-27 8 ObA 279/94 Auch; Beisatz: Zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw. (T5) TE OGH 1995-06-28 9 ObA 100/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 295/00y TE OGH 2004-12-15 9 ObA 79/04i Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2006-03-30 8 ObA 87/05k Vgl auch TE OGH 2006-09-27 9 ObA 59/06a Auch; Beisatz: Bei der Bemessung ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen. (T6) TE OGH 2007-08-08 9 ObA 79/07v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2009-04-02 8 ObA 16/09z Auch; Beisatz: Nach § 23 Abs 1

stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zu Grunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden. (T7)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 23, Absatz eins,

stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zu Grunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden. (T7) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 154/09a nur: Bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. (T8); Beis wie T7 TE OGH 2010-12-21 8 ObA 22/10h Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 22/11t nur T8; Beis wie T7 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 159/11i Vgl; Beisatz: § 36 Abs 2

geht vom arbeitsrechtlichen weiten Entgeltbegriff aus. (T9)Vgl; Beisatz: Paragraph 36, Absatz 2,

geht vom arbeitsrechtlichen weiten Entgeltbegriff aus. (T9) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 124/12v Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Zur Frage der (Nicht‑)Berücksichtigung von Entgeltansprüchen aus Gleitzeitguthaben. (T10) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 8/14p Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abstellende Durchschnittsberechnung kommt nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt. (T11) TE OGH 2015-02-25 9 ObA 12/15b Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwankendes Entgelt aufgrund saisonal sehr unterschiedlicher Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin. (T12) TE OGH 2016-11-29 9 ObA 25/16s Auch TE OGH 2017-07-25 9 ObA 27/17m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-07-25 9 ObA 44/17m Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/81 TE OGH 2017-10-25 8 ObA 7/17p Auch TE OGH 2018-08-30 9 ObA 151/17x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abfertigung. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043295

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