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{'item': ['3Ob47/60', '3Ob131/63', '3Ob2/77', '3Ob37/81', '3Ob123/82', '6Ob505/86', '3Ob72/98d', '3Ob116/14a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001356 Entscheidungsdatum01.03.1960 Geschäftszahl3Ob47/60; 3Ob131/63; 3Ob2/77; 3Ob37/81; 3Ob123/82; 6Ob505/86; 3Ob72/98d; 3Ob116/14a NormEO §35 B;

§39

Z5 IIID;

§39

Z5 IVE;

§39

Z5 IVG;

§43

;

§75Rechtssatz

Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43

nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75

zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch.Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach Paragraph 39, Ziffer 5 und 43

nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 75,

zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. EntscheidungstexteTE OGH 1960-03-01 3 Ob 47/60 JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer) TE OGH 1963-10-02 3 Ob 131/63 TE OGH 1977-06-28 3 Ob 2/77 Vgl auch TE OGH 1981-05-20 3 Ob 37/81 nur: Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43

nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75

zu entscheiden. (T1)nur: Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach Paragraph 39, Ziffer 5 und 43

nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 75,

zu entscheiden. (T1) TE OGH 1982-10-06 3 Ob 123/82 nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75

zu entscheiden. (T2)nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 75,

zu entscheiden. (T2) TE OGH 1986-01-30 6 Ob 505/86 Vgl auch TE OGH 1999-09-15 3 Ob 72/98d nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75

zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. (T3)nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 75,

zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. (T3) TE OGH 2014-07-23 3 Ob 116/14a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001356

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