RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007310 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl5Ob15/60; 1Ob165/61; 4Ob560/68; 4Ob526/76; 1Ob539/77; 7Ob704/82; 1Ob701/83; 7Ob617/87; 1Ob2025/96t; 7Ob186/02g; 1Ob58/03s; 9Ob98/03g; 6Ob64/04m; 6Ob212/03z; 3Ob174/06v; 9Ob55/08s; 6Ob68/09g; 5Ob167/09h; 1Ob67/10z; 3Ob19/11g (3Ob37/11d); 7Ob159/11z; 10Ob61/15s; 8Ob71/16y; 7Ob117/16f; 6Ob129/16p; 6Ob147/17m; 1Ob219/19s; 7Ob195/21h; 9Ob40/22f; 6Ob45/23w; 1Ob154/23p; 6Ob54/24w; 8Ob108/25b NormAußStrG §19 Abs1 AußStrG 2005 §79 AußStrG 2005 §110 Abs1 AußStrG 2005 §110 Abs2 RechtssatzDie Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss.Die Anwendung von Zwangsmitteln nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 1960-03-02 5 Ob 15/60 Veröff: EvBl 1960/209 S 355 TE OGH 1961-04-05 1 Ob 165/61 TE OGH 1968-12-06 4 Ob 560/68 nur: Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. (T1) nur: Die Anwendung von Zwangsmitteln nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. (T1) Veröff: NZ 1970,12 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 526/76 nur: Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss. (T2)nur: Die Zwangsmittel des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss. (T2) Beisatz: Zwangsmaßnahmen die nur den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen sind daher entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet oder die aufgetragene Leistung unmöglich wird. (Durchführung einer Besuchsregelung). (T3) TE OGH 1977-03-16 1 Ob 539/77 nur T1; Veröff: EFSlg 30587 TE OGH 1982-09-09 7 Ob 704/82 nur T1 TE OGH 1983-10-10 1 Ob 701/83 Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht kann Zwangsmaßnahmen auch vorläufig verweigern. (T4) TE OGH 1987-07-09 7 Ob 617/87 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Lehnen bereits mündige Minderjährige das Besuchsrecht entschieden ab, so ist dem auch bei der Erwägung einer Beugestrafe gegen den Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. (T5) TE OGH 1996-03-11 1 Ob 2025/96t nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Entbehrlichkeit der Zwangsmaßnahmen, wenn auch in Zukunft anzunehmen ist, dass der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird. (T6) TE OGH 2002-09-09 7 Ob 186/02g Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 58/03s nur T2 TE OGH 2003-09-24 9 Ob 98/03g Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T7) Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 1 AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. (T8)Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T7) Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. (T8) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 64/04m Auch; nur T2 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 212/03z Auch TE OGH 2006-11-30 3 Ob 174/06v Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die in § 79 Abs 2 AußStrG 2005 angeführten Zwangsmittel entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem AußStrG 1854 - auf die bisherige Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden. (T9)Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die in Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG 2005 angeführten Zwangsmittel entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem AußStrG 1854 - auf die bisherige Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden. (T9) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 55/08s Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Zweck der in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T10)Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Zweck der in Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG angeführten Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T10) TE OGH 2009-05-14 6 Ob 68/09g Vgl; Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T11) Beisatz: Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte. (T12) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 167/09h Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2010-06-01 1 Ob 67/10z Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 19/11g Vgl; vgl auch Beis wie T9Vgl; vergleiche auch Beis wie T9 TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z TE OGH 2015-06-30 10 Ob 61/15s Auch TE OGH 2016-08-17 8 Ob 71/16y Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13) TE OGH 2016-10-24 7 Ob 117/16f Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 129/16p Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 147/17m Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktsrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert. (T14) TE OGH 2019-12-16 1 Ob 219/19s Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2022-01-12 7 Ob 195/21h Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-05-19 9 Ob 40/22f Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-06-28 6 Ob 45/23w vgl; Beisatz: Wird ein Beschluss über die Übertragung der vorläufigen Obsorge aufgehoben und dessen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ausgeschlossen, kann diese Entscheidung auch nicht Grundlage für die Verhängung von Beugestrafen sein. (T15) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 154/23p Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 54/24w Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 Beisatz: Mit Erlassung einer neuen Kontaktrechtsregelung ist der Durchsetzung der zuvor geltenden Regelung die Grundlage entzogen. (T16) TE OGH 2025-09-30 8 Ob 108/25b vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007310
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.