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OGH Rechtssatz RS0033798 (1Ob54/60 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033798 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl1Ob54/60; 1Ob615/93; 3Ob315/00w; 7Ob87/12p; 9Ob31/17z; 2Ob70/19m; 4Ob136/24i; 5Ob125/24d NormABGB §1438 Af ABGB §1440 G RAO §19 RechtssatzDas Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB und § 19 RAO ist nur über Einrede zu berücksichtigen.Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB und Paragraph 19, RAO ist nur über Einrede zu berücksichtigen.

EntscheidungstexteTE OGH 1960-03-09 1 Ob 54/60 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 615/93 TE OGH 2001-05-23 3 Ob 315/00w nur: Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB ist nur über Einrede zu berücksichtigen. (T1)nur: Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB ist nur über Einrede zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 87/12p nur T1 TE OGH 2017-06-28 9 Ob 31/17z Auch; nur T1; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des § 1440 S 2 ABGB kann bei entsprechendem Vorbringen auch ohne ausdrücklichen Einwand berücksichtigt werden. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, S 2 ABGB kann bei entsprechendem Vorbringen auch ohne ausdrücklichen Einwand berücksichtigt werden. (T2) Beisatz: Den ersten vier diesem Rechtssatz zugrunde liegenden Entscheidungen lagen jeweils Konstellationen zugrunde, in denen die Unzulässigkeit der Aufrechnung im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise angesprochen wurde. (T3) Beisatz: Hier wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Gegenforderung aber nicht nur inhaltlich bestritten, sondern auch die Unzulässigkeit ihrer Geltendmachung wegen der widerrechtlichen Behebung vom Konto eingewandt. (T4) TE OGH 2019-05-28 2 Ob 70/19m TE OGH 2025-01-21 4 Ob 136/24i vgl; Beisatz: Hier war keine Feststellung zu einer Änderung der Honorarvereinbarung erforderlich, weil der beklagte Rechtsanwalt gegen das Aufrechnungsverbot gemäß § 19 Abs 3 RAO verstieß. (T5)vgl; Beisatz: Hier war keine Feststellung zu einer Änderung der Honorarvereinbarung erforderlich, weil der beklagte Rechtsanwalt gegen das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 19, Absatz 3, RAO verstieß. (T5) TE OGH 2025-06-03 5 Ob 125/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033798

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.